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N°. 9. HEIDELB JAHRB. D. LITERATUR. 1833.

Bö Am er, os/e Re/cAsgese^e.
(RescAün/s.J
Soviel über das, was nach des Verfs. Ansicht in eine
solche Sammlung aufzunehmen seyn möchte. Nicht be-
rücksichtigt dagegen hat Derselbe
1) Was sich in den Conciliensammlungen hierher
Gehöriges findet. — 2) Goldast's RecessMS AwperA. —
3) Das Reg^s^rMm de HegotA) AnperA, welches am
Schlüsse des ersten Bandes von Papst InnocenzIII. Briefen
abgedruckt ist, sowie die in v. Olenschlager's Staatsge-
schichte der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts
befindlichen Stücke. — 4) Alles das, wo das Jahr der
Ausstellung unbekannt oder die Person des Ausstellers
zweifelhaft ist.
Einverstanden sind wir mit dem Verf., dass No. 2.
und 3. nicht berücksichtigt werden dürfen. Wenn un-
seres Dafürhaltens nicht einmal die Absetzungsbulle eines
Papstes gegen einen Kaiser zu den Reichsgesetzen ge-
zählt werden kann, so können wir dafür noch viel we-
niger eine Reihe von Sendschreiben eines Papstes gelten
lassen. Von den in Oienschlägers Staatsgeschichte des
vierzehnten Jahrhunderts befindlichen Urkunden würden
wir keine einzige aufnehmen, so leid es uns auch thut,
König Günthers Satzung von der Unabhängigkeit des
Kaiserthums weglassen zu müssen, weil diese Urkunde
bis jetzt blos auf Goldast's Autorität beruht.
Treffend ist das Urtheil, das Hr. B. über Goldast's
RecessMS AwperA fällt. „Dieses Werk," sagt er, „ent-
hält schwerlich absichtliche Verfälschungen, wohl aber
nach einem irrigen Gesichtspunkte gemachte Ampliationen
specieller Verfügungen, willkührliche Reconstructionen
verlorner Reichsgesetze aus den Nachrichten der Chro-
nisten und dergleichen."
Nicht billigen können wir es dagegen, dass Hr. B.
XXVt. Jahrg. 2. Hest. 9
 
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