Ueber das Princip der Rechtgläubigkeit.
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beherrschende Kirche hat dasselbe durch die grausenerregendsten Mittel
aufrecht zu halten gesucht.
Diess führt den Verf. auf den Titel der geistlichen Gesetze Gre-
gor’s IX., wo von den Ketzern die Rede ist, auf die Bulle in coena
domini, auf das Vergebliche aller Greuel der Verfolgung, auf die vielen
Ketzer im Mittelalter und auf die Reformation. Er fügt aber S. 13 hinzu:
Der Protestantismus wurde eben gleich wieder unprotestantisch, und
statt das Wesen desselben in einem bestimmten Geiste und Gegensätze
zu suchen, ging man auch hier wieder sehr bald zu der Ansicht über,
dass es vor allen Dingen auf ein abgeschlossenes dogmatisches System
ankomme, welchem denn in der neuen Kirche, wie in der alten, die
christliche Moral gleichfalls nur nachhinkte. Die Bibel war also nicht
mehr genug, wie Luther und Calvin gesagt hatten; die Theologen
verfertigten also, sie wussten am besten warum, die Concordienformeln,
welche jetzt neu fabricirt werden sollen (NB. wenn es geht, woran wir
zweifeln). Wenn es ginge, würde es an Jammer, wie der, dessen der
Verf. S. 14 und 15 kurz erwähnt, und den Plank in seiner Geschichte
des kirchlich-protestantischen Lehrbegriffs so vortrefflich ausführlich dar-
gestellt hat, nicht fehlen. Mit diesen Bemerkungen verbindet der Verf;
hernach einen Blick auf den Zustand, den der dreissigjährige Krieg in
Deutschland herbeiführte. Er zeigt bei der Gelegenheit sehr gut, dass
aus dem westphälischen Frieden, der unter fremder Bürgschaft geschlos-
sen, nicht Religionsfreiheit, sondern Verfolgung erzeugte, für die beiden
allein geduldeten Parteien der Protestanten die Nothwendigkeit hervor-
ging, Formeln zu erfinden, worauf sie die Ihrigen, wie auf ein Polizei-
gesetz, verpflichten könnten.
Diese, sagt er dann S. 16, fanden die Lutheraner zusammenge-
tragen in dem Concordienbuche, welches mit Vorrede und Unterschrift
der Reichsstände, so viel ihrer über die Concordienformel einverstanden
waren, zu Dresden schon 1580 unter öffentlicher Autorität deutsch her-
ausgegeben worden war. Der Verf. beweist alsdann, und diess zeigt
uns die geistlichen Herren und gelehrten Theologen von der Seite, von
der sie jeder von uns aus der Geschichte und aus dem Leben kennt,
dass es immer noch ein grosses Glück war, dass die Bewachung der
Rechtgläubigkeit von den Theologen an den Staat kam. Es heisst: „Wer
„sich etwas gründlicher in den Geist der Geschichte vertieft hat, wird
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beherrschende Kirche hat dasselbe durch die grausenerregendsten Mittel
aufrecht zu halten gesucht.
Diess führt den Verf. auf den Titel der geistlichen Gesetze Gre-
gor’s IX., wo von den Ketzern die Rede ist, auf die Bulle in coena
domini, auf das Vergebliche aller Greuel der Verfolgung, auf die vielen
Ketzer im Mittelalter und auf die Reformation. Er fügt aber S. 13 hinzu:
Der Protestantismus wurde eben gleich wieder unprotestantisch, und
statt das Wesen desselben in einem bestimmten Geiste und Gegensätze
zu suchen, ging man auch hier wieder sehr bald zu der Ansicht über,
dass es vor allen Dingen auf ein abgeschlossenes dogmatisches System
ankomme, welchem denn in der neuen Kirche, wie in der alten, die
christliche Moral gleichfalls nur nachhinkte. Die Bibel war also nicht
mehr genug, wie Luther und Calvin gesagt hatten; die Theologen
verfertigten also, sie wussten am besten warum, die Concordienformeln,
welche jetzt neu fabricirt werden sollen (NB. wenn es geht, woran wir
zweifeln). Wenn es ginge, würde es an Jammer, wie der, dessen der
Verf. S. 14 und 15 kurz erwähnt, und den Plank in seiner Geschichte
des kirchlich-protestantischen Lehrbegriffs so vortrefflich ausführlich dar-
gestellt hat, nicht fehlen. Mit diesen Bemerkungen verbindet der Verf;
hernach einen Blick auf den Zustand, den der dreissigjährige Krieg in
Deutschland herbeiführte. Er zeigt bei der Gelegenheit sehr gut, dass
aus dem westphälischen Frieden, der unter fremder Bürgschaft geschlos-
sen, nicht Religionsfreiheit, sondern Verfolgung erzeugte, für die beiden
allein geduldeten Parteien der Protestanten die Nothwendigkeit hervor-
ging, Formeln zu erfinden, worauf sie die Ihrigen, wie auf ein Polizei-
gesetz, verpflichten könnten.
Diese, sagt er dann S. 16, fanden die Lutheraner zusammenge-
tragen in dem Concordienbuche, welches mit Vorrede und Unterschrift
der Reichsstände, so viel ihrer über die Concordienformel einverstanden
waren, zu Dresden schon 1580 unter öffentlicher Autorität deutsch her-
ausgegeben worden war. Der Verf. beweist alsdann, und diess zeigt
uns die geistlichen Herren und gelehrten Theologen von der Seite, von
der sie jeder von uns aus der Geschichte und aus dem Leben kennt,
dass es immer noch ein grosses Glück war, dass die Bewachung der
Rechtgläubigkeit von den Theologen an den Staat kam. Es heisst: „Wer
„sich etwas gründlicher in den Geist der Geschichte vertieft hat, wird
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