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Pisanelli: Dell’ istituzione de’Giurati.

lung vereinigt mit der tüchtigen Benützung der Quellen und Erfah-
rungen, und mit praktischem Sinn, der frei von Deklamationen und
Uebertreibungen in alle Einzelnheiten des Gegenstandes unpartheiisch
eingeht. Wie sehr von richtigem, logischem Geiste und dem Willen
einer umfassenden Erörterung der Verfasser geleitet ist, mag schon
die Anordnung des Werkes zeigen. Nachdem der Verf. im ersten
Kapitel von den englischen Schwurgerichten, im zweiten von der
französischen Jury gehandelt hat, und bei jeder derselben vorerst
die geschichtliche Ausbildung dargestellt, dann, den Punkt der Bil-
dung des Schwurgerichts, der Anklage und Spezialjury, die Lehre
von den Befugnissen der Jury, von der Stimmenzahl und der Revi-
sion der ürtheile erörtert hat, prüft er im Kap. III. die Natur der
Schwurgerichte und zergliedert im vierten die Vorzüge und Gebre-
chen der Schwurgerichte (überall mit Unterscheidung der wirklichen
und der imaginären Vor- und Nachtheile). Das fünfte Kapitel be-
spricht die zweckmässigste Einrichtung der Schwurgerichte, und zwar
1) in Bezug auf Bildung, 2) Rekusationssystem, 3) Competenz der
Jury, 4) Stimmenzahl. — Es beweist die richtige Auffassung des
Gegenstandes von Seite des Verf. wenn er den Ausgangspunkt sei-
ner Forschung in der englischen Jury sucht und nachweist, wie in
England selbst das Schwurgericht nur allmählig aus gebildet wurde.
Der Verf. hat für seine geschichtliche Darstellung vorzüglich das
allerdings gute Werk von Forsyth „history of the Trial by Jury“ ge-
wählt; est ist aber zu bedauern, dass ihm, wie es scheint die eng-
lischen Quellen selbst nicht zugänglich waren und er die vielfach
tiefergehenden Forschungen der Deutschen z. B. von Biener nicht
benützte. Das Wesen der englischen Jury kann am besten aufge-
fasst werden, wenn man sechs Perioden unterscheidet, und zwar
1) die Angelsächsische Zeit, in welcher noch kein Schwurgericht
vorkam, aber schon Einrichtungen bestanden, welche später leicht
die Ausbildung des Schwurgerichts veranlassen konnten, und zwar
ein ausgebildetes Gemeindeleben, die Theilnahme des Volkes an
den öffentlichen Angelegenheiten in den Versammlungen und Bei-
ziehung erfahrener Männer aus der Nachbarschaft bei Entscheidung
gewisser Civilstreitigkeiten; die Periode von der normanischen Er-
oberung bis zu Eduard III. eigenthümlich durch Einfluss norma-
nischer Gerichtseinrichtungen, Hereinziehen des Zweikampfs als
Entscheidungsmittels in die Gerichte; Organisirung des Instituts der
reifenden Richter, allmählige Entwicklung einer Art von Schwurge-
richten in Civilsachen, Ausbildung der Rügejury und gegen Ende der
Periode Anfänge der Schwurgerichte auch in Strafsachen, überall
aber mit dem Charakter der Jury, dass die damaligen Geschwornen
nur wie Zeugen nach eigenem Wissen ihren Wahrspruch gaben;
die 3. Periode von Eduard III. an bis Heinrich IV. charakterisirt
sich dadurch, dass allmählig Verhandlungen und Beweisführung vor
den Geschwornen vorkamen, diese nicht mehr wie Zeugen, sondern
als Richter nach den vorgelegten Beweisen urtheilten (wo sich schon
 
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