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Windscheid: Die Actio des römischen Civilrechts etc.

üebertragbarkeit des Rechts, oder des Rechtsverhältnisses, der Obli-
gation, indem er sagt: es stehe die Actio an der Stelle des An-
spruches oder des Rechts und sie sei nur ein Ausdruck, nicht
ein Ausfluss, des letztem (S. 3. 5 ff.); und zwar sei dies der Fall,
wo das Recht die Obligation sei (S. 5). Während demnach K. die
Obligation bei dem Auctor lässt, knüpft W. sie an die Actio, welche
der Erwerber empfängt. Wenn nun die Obligation das Recht ist,
so wird man, wenn man der Auffassung von W. folgt, sich ganz
richtig dahin ausdrücken: der Erwerber A hat das Recht des Auctors
B. W. verläugnet also seine eigne Ansicht, wenn er diese Auf-
fassung verwirft, und den Differenzpunkt zwischen ihm und anderen
bloss im Ausdrucke findet. Aber im Resultate trifft er allerdings
mit K. zusammen. Denn letzterer identificirt (vermittelst des „Schwung-
brettes“?) den Vermögensstoff mit dem Inhalte der Obligation, also
mit dem, was zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichte-
ten ist, dem rechtlichen Bande, der Obligation (denn nur da kann
der Inhalt sein; und es ist da nicht mehr als dies, weil alles
übrige erst durch die künftige Handlung erzeugt werden soll), sei-
nem Rechtsstoffe, so dass dieser, in jenem Inhalte, ebenfalls zum
üebergehen genöthigt werden würde. W. nimmt an: K. meine:
die Obligation des Cessionars gehe auf eine andere Handlung, als
die des Cedenten. Allein K. sagt zwar: es sei die Handlung Object
der Forderungsberechtigung und von dieser untrennbar (S. 73 ff.).
Er meint aber das nicht. Denn das Object der Obligation muss
die eine Seite ihres Rahmens sein. Er verlegt die Handlung aber
in dem Rahmen hinein (S. 73), in den Inhalt; eben dahin wo der
Vermögensstoff nach ihm liegt. Und da sie in der Verwirklichung
des Vermögensstoffes untergeht, so ist sie nicht, sobald der Ver-
mögensstoff da ist, sondern wird nur als in ihm verwandelt
gedacht; und wenn K. dem Cessionar denselben Vermögensstoff zu-
schreibt, den der Cedent gehabt (S. 329 ff. und 138 ff.) und diesen
Stoff als civilistisch indifferent zur Individualität der Handlung be-
trachtet (S. 143), so besteht auch keine Differenz der Handlung
mehr, und das Object der Obligation ist, wie W. (S. 178) es will,
nicht eine bestimmte Handlung, sondern eine Handlung von einem
bestimmten Inhalte. Man muss also W. darin beitreten, dass der
Streit zwischen ihm und K bloss den Ausdruck betrifft, obgleich er
ihn als einen Streit über die Sache auffast. Nach ihm sind also
seine Ansichten und die von K. gleich: seien sie nun richtig oder
unrichtig. Es wir indess das zweifelhaft, ob er in der That zu er-
kennen vermögt, ob der Streit den Ausdruck oder die Sache betreffe.
Die Weise, wie W. diesen Bruderzwist führt, ist die, dass er
S. 1—119 Abschälungen von der Actio, der Litiscontestatio und
dem Urtheild vorlegt, darauf vom Uebergange der Actio handelt,
und, nach einer Einleitung, S. 119—120, zuerst von der Cession,
S. 120—194, dann vom gesetzlichen Uebergange, S. 194—202,
darauf vom Schuldübergange, S. 202—214? und endlich vom Ueber-
 
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