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Die neuesten rechtswissenschaftl. Leistungen in Italien etc.

den; die politischen Zustände und die Parteienkämpfe hinderten das
Werk. Die neue Regierung Frankreichs hielt es für nothwendig,
frühere Arbeiten wieder aufz,unehmen, man suchte (freilich sehr ein-
seitig) im Zusammenhänge mit den begünstigten Associationen des
credit foncier einigen Fehlern der Gesetzgebung abzuhelfen, bis
endlich das Gesetz über die Transkription wenigstens einigermassen
eine bessere Grundlage dem Hypothekenkredite sicherte. Das Heil,
welches man von den Associationen für den Grundkredit erwartete,
erschien nicht; denn Alles scheitert an dem unseeligen die Mora-
lität untergrabenden Speculationsgeist, nach welchem die auf Aktien
gegründeten Unternehmungen zum grossen Theiie nur die Mittel
darbieten , damit die schlauen Unternehmer durch Vermehrung des
Aktienschwindels und durch täuschende Vorspieglungen gewin-
nen, unbekümmert darüber, ob denjenigen, für welche nach
den angepriessenen edlen Gesinnungen die Association wirken soll,
wahrhaft geholfen wird. — Nur die Gesetzgebung eines Staats,
Belgien hat mit kräftiger Hand, während sie den guten Ein-
richtungen der französischen Gesetzgebung treu blieb, den vielfachen
Gebrechen abhelfen wollen, und das belgische Gesetz vom 16. Dec.
1851 wenn es auch noch Manches zu wünschen übrig lässt, ist ein
wegen der consequenten Durchführung der zwei Hauptsätze, der
Publicität und Specialität bedeutendes Vorbild für jede neue Ge-
setzgebung geworden. In den Kammerverhandlungen liegt kostba-
res Material. Es ist doppelt interessant, die Erfahrungen in Belgien
(worüber die gute Zeitschrift: Belgique judiciaire manche sehr be-
achtenswürdige Nachrichten liefert) und die Rechtsübung in Belgien
durch das Studium der Aussprüche der Gerichtshöfe jenes Landes
und die wissenschaftlichen Leistungen belgischer Juristen zu verfol-
gen ; in der letzten Beziehung machen wir wiederholt auf das schon
früher von uns angezeigte Werk von Martou des Privileges, et hy-
pothbques Commentaire de la loi du 16. Dee. 1851 par la revision
du regime hypotheq. Bruxelles 1855—1857. III. vol. aufmerksam.
Der eben erschienene dritte Band ist reich an trefflichen Erörterun-
gen, die um so bedeutender sind, je selbstständiger der Verfasser
die Fragen, häufig abweichend von den Ansichten der französischen
Schriftsteller, und ebenso freimüthig neu ergangene Rechtssprüche
belgischer Gerichte prüft. Zu den beachtungswürdigen Erörterungen
rechnen wir die vol. III. p. 57 enthaltene über das Wesen der Hy-
pothek als eine Veräusserung, p. 94 über die Bedeutung und die
Wirkungen des Grundsatzes der Specialität, p. 111 über die Zulässig-
keit von Bedingungen bei Gewährung der Hypothek, p. 117 über
die Frage: wie weit Hypothek für Summen aus dem conto corrente
bestellt werden kann, p. 168 über die wichtige Frage in wie ferne
die Cataster als Grundlage der Hypotheken-Einschreibungen genom-
men werden soll (bekanntlich wurde in Belgien ein darauf bezügli-
cher Vorschlag verworfen), p. 205 über Erneuerung der Hypotheken-
Einschreibungen (mit guter Entwickelung der Gründe für und wider;
 
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