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Nr. 13.

HEIDELBERGER

1862.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR

Isaei orationes cum aliquot deperditarum fragmentis. Edidit Caro-
lus Scheibe. Lipsiae in aedibus B. G. Teubneri. MDCCCLX.
V-—XLIX, 167. 8.
Wie früher dem Lysias und Lykurgus, widmete Scheibe in den
letzten Jahren dem Isaeus seine durch wesentliche Ergebnisse be-
lohnte Thätigkeit. Als einen Prodromus der jetzt vorliegenden Be-
arbeitung haben wir das 1859 erschienene Oster - Programm des
Vitzthum’schen Geschlecbtsgymnasiums zu betrachten, in welchem er
eine beträchtliche Anzahl verdorbener oder dunkler und dessbalb
schon von anderen behandelter Stellen bespricht und mit bekannter
Gründlichkeit und Sagacität entweder ihre ursprüngliche Fassung zu
bestimmen weiss oder wenigstens auf ihre Schwierigkeit aufmerksam
macht. Vertraut mit allem, was bisher für Isaeus geschehen ist,
und wie wenige mit dem Stile der Attischen Redner bekannt ist
Scheibe ein competenter Beurtlieiler der darauf bezüglichen Probleme
Forschungen und Vermuthungen; seiner Prüfung mögen denn auch
unsere Bedenken und Vorschläge hiermit anempfohlen sein und die
Zuversicht, mit welcher wir ihm bisweilen unsere Meinung entgegen
halten, nur in der Vorliebe für einfache Ausdrucksweise ihre Ent-
schuldigung finden.
Bekanntlich ist die Anzahl der von Isaeus erhaltenen Reden
nicht gross; diese beschränken sich überdies, soweit sie vollständig
erhalten sind, auf eine einzige Gattung von Rechtshändeln:
sie betreffen sämmtlich Erbschaften, indem Blutsverwandte als solche,
oder Adoptivkinder ihre Ansprüche gegen minder oder auch gar
nicht berechtigte anderer Personen geltend machen. Die Einseitig-
keit des Gegenstandes hat doch wieder das Gute, dass von dem
Attischen Erbrecht eine eingehendere Kenntniss daraus gewonnen
werden konnte als von manchen andern Partieen des in Athen be-
stehenden Rechtes: es lässt sich aus diesen eilf Reden ein in den
Hauptpunkten vollständiges System der einschlägigen Gesetze und des
betreffenden Herkommens construiren, zu der die dem Demosthenes
zugeschriebenen Reden gegen Makartatus und Leochares mehr als
Bestätigung denn als Ergänzung des bei Isaeus vorliegenden Stoffes
verwendet werden können.
Wie es nun der Gegenstand selbst verlangt, der vorzugweise
den Scharfsinn des Sachwalters in Anspruch zu nehmen geeignet
ist, zeigt sich auch der Charakter des Redners am meisten von die-
ser Seite: mehr als bei andern Gliedern der attischen Dekas tritt das
juristische Element, die verständige klare Entwicklung der jedesma-
LV. Jahrg. 3. Heft. 13
 
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