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Nr, 16.

HEIDELBERGER

1862.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die Justiz gesetzgebung des Königreichs Hannover von Dr. A. Leon-
hardt. I. u. II. Bd. Hannover 1851.
Das Civilprozessverfahren des Königreichs Hannover von Dr. A.
Leonhardt. Hannover 1861.
Die Hauptgrundzüge des Hannover’sehen Civilprozesses in ihrem
Verhältnisse zu dem würtemb er gischen Verfahren von Dr.
Gessler. Stuttgart 1861.
Entwurf einer Prozessordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für
das Königreich Bayern. München 1861.
Der gemeine deutsche Prozess gründet sich zunächst auf den
jüngsten deutschen Reichsabschied, dann auf die Kammergericbts-
ordnung und auf das canonische Recht. Den grössten Antheil daran
aber hatte die Wissenschaft und zwar auf eine bessere Art, wie im
deutschen Privatrecht. Denn wenn cs hier keine gemeinsamen ger-
manischen Quellen gibt, sondern nur eine Abstraction aus Landes-
rechten, so finden sich eben in dem deutschen Prozesse gemeinsame
Recbtsquellen. Man kann nur davon unterscheiden den sächsischen
Prozess und den preussischen Prozess, welcher letztere aber mehr
eine rationelle wie geschichtliche Unterlage hat.
Der Einfluss der französischen Revolution auf das ganze mo-
derne Leben hat eine der Denkweise der Vergangenheit entgegen-
gesetzte Stimmung erzeugt, im modernen Staatsrecbt, in einer durch-
aus subjectiv gehaltenen Geschichte u. s. w. Der französische Pro-
zess enthält freilich Nichts Revolutionäres, aber viel Bureaukrati-
sches in Folge der Oidonnance von 1667, — aber man hat doch
einzelne neue Einrichtungen damit verbunden, z. B. die Friedensge-
richte, von England entlehnt, aber anders gestaltet, die Procurato-
rengewalt in reinen (Zivilsachen u. s. w. Der französische Prozess
ist auf die deutschen Rheinlande übergegangen. Jetzt will man in
dem übrigen Deutschland eine Vermischung des deutschen und fran-
zösischen Rechts stattfinden lassen, aber mehr um gewisse Worte und
ihre Bedeutung sich herumdrehend, wie um die historisch conse-
quente Fortbildung: also um die Worte „Mündlichkeit, Oeffentlich-
keit, Fragerecht u. s. w.
Die Inconvenienzen, welche in der Prozesswissensi haft unsrer
Zeit liegen, ruhen auf der Unkenntniss des canonischen Rechts. So-
wohl der französische wie der deutsche Prozess haben ihr Funda-
ment im canonischen Recht. Leonhardt drückt sich hier so aus:
„Das Verdienst der Hannoverschen Gesetzgebung besteht wesent
lieh darin, dass sie die grossen Grundsätze, welche der Code de
procedure aus früheren Jahrhunderten gerettet hat, nicht ohne glück-
LV. Jahrg. 4. Heft. 16
 
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