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Isaei Oratt. ed. Scheibe.
lichkeit der Häufung παραχρημα ευ&υς (^gleich auf der Stelle) wie
ΙΙΓ, 7, 48 noch nichts beweise für §. 11, wo die Adverbien durch
ερωτώντος τοΰ Λεενεου getrennt sind. Auf den ersten Blick frappirt
die näher betrachtet durchaus nicht haltbare Vermutbung §. 33 όπως
μηδ οβολού απολεεψεε, wo die besten Handschriften ωΰτε μηδε λόγον
υπολεεψεεν haben. Hätte denn Isaeus nicht statt der Umschreibung
ούτως ποεεεν όπως — άπολεεψεε einfach μηδ3 οβολόν άπολεί,πεεν
geschrieben ? Aber eben diese Periphrase leitet darauf, dass I. viel-
mehr den Gedanken ausdriicken wollte, es sei undenkbar, wie Kleony-
mus, wenn er sich so liebevoll gegen seine Neffen bewies, sein
Testament so einrichten mochte, dass ihnen nicht einmal eine Ein-
rede (vgl. λόγος II, 17, X, 23) übrig blieb. An υπολεεψεεν ist
also nicht die Präposition, sondern nur das Tempus zu ändern, da
das Praesens erfordert wird. In der Berichtigung von VII, 35 o'g
τα όντα άφεεναε εμελλον ist Bekker Cobet so weit vorangegangen
mit seiner Emendation άφανεΰαε, dass letzterer nur das gehörige
Tempus άφανεεεν herzustellen brauchte. Von einem άφεεναε des
Vermögens, wofür man sich auf Plat. Apol. 39, a und Legg. XII
941, c. berufen hat, handelt es sich hier offenbar nicht, wie aus
§§. 31, 32, 44 erhellt. Das Futurum aber würde, wenn Cobets
Regel fest, stünde, nicht nur V, 5, XI, 35 wo der Uebergang leicht
ist, künftig restituirt werden müssen, sondern auch IX, 13, wo aus
καταλεεψεεν zunächst καταλεεπεεν, dann καταλεπεεν geworden wäre.
Was machen wir aber II, 14 mit μελλων άπο&νηΰκεεν., III, 18 mit
έγγυάν μελλων und 36 mit τε γάρ εμελλεν όφελος είναε? V, 44
war καλενδεεταε für κυλενδεεταε anzunehmen.
Von diesem neuesten Kritiker des Isaeus gehen wir auf einen-
der ältesten zurück, welchen schon Reiske benutzte, aber nicht überall
mit der nöthigen Genauigkeit über ihn berichtete. Scaliger ist es,
den wir meinen; das eine Exemplar der Aldina, in welches er seine
Correcturen eintrug (vgl. Orr. Graeci III, 716), befindet sich jetzt
auf unserer Universitätsbibliothek. Daraus ergibt sich, dass III, 12
επελαβε nicht erst ex emendatione Taylori in unsern Texten steht,
wie Bekker und Schoemann etc. berichten; dass 16, 36 επε τω
εγγυη6αμενω ήν, wie Reiske angibt, Bekker aber rmd seine Nach-
folger nicht erwähnen, bereits Scaliger corrigirte [ήν hat jetzt A
hinter γυναίκα')·, dass er ib. 62 ύπολαβετω wollte, nicht υπολαμ-
βανετω, was Reiske ihm beilegt, indem er ihn stillschweigend be-
richtigt. Die Einschiebung des εε vor τας μεν in 64 wird zwar von
Reiske, der sie dem H. Stephanus beilegt, verworfen, wie auch von
Schoemann; aber die von letzterem angeführte Stelle Lysias VI, 15
kann für unsere nichts beweisen, wo die Beziehung des Nachsatzes
Ηενοκλεε δε αν τες τόδ’ έπέτρεψε auf das η δεενόν γ αν είη zu
schwer zu bemerken ist bei der Länge der Protase τάς μεν νπο
των πάτερων έκδο&εεΰας — έπεδεκους είναε προελήκεε und diese
selbst ganz abgebrochen dasteht, wenn nicht εε die Verbindung
berstellt, wodurch die §§. 63 und 65 ihrem Gedanken nach zu-
sammengehörig auch formell verknüpft werden, obwohl die regel-
Isaei Oratt. ed. Scheibe.
lichkeit der Häufung παραχρημα ευ&υς (^gleich auf der Stelle) wie
ΙΙΓ, 7, 48 noch nichts beweise für §. 11, wo die Adverbien durch
ερωτώντος τοΰ Λεενεου getrennt sind. Auf den ersten Blick frappirt
die näher betrachtet durchaus nicht haltbare Vermutbung §. 33 όπως
μηδ οβολού απολεεψεε, wo die besten Handschriften ωΰτε μηδε λόγον
υπολεεψεεν haben. Hätte denn Isaeus nicht statt der Umschreibung
ούτως ποεεεν όπως — άπολεεψεε einfach μηδ3 οβολόν άπολεί,πεεν
geschrieben ? Aber eben diese Periphrase leitet darauf, dass I. viel-
mehr den Gedanken ausdriicken wollte, es sei undenkbar, wie Kleony-
mus, wenn er sich so liebevoll gegen seine Neffen bewies, sein
Testament so einrichten mochte, dass ihnen nicht einmal eine Ein-
rede (vgl. λόγος II, 17, X, 23) übrig blieb. An υπολεεψεεν ist
also nicht die Präposition, sondern nur das Tempus zu ändern, da
das Praesens erfordert wird. In der Berichtigung von VII, 35 o'g
τα όντα άφεεναε εμελλον ist Bekker Cobet so weit vorangegangen
mit seiner Emendation άφανεΰαε, dass letzterer nur das gehörige
Tempus άφανεεεν herzustellen brauchte. Von einem άφεεναε des
Vermögens, wofür man sich auf Plat. Apol. 39, a und Legg. XII
941, c. berufen hat, handelt es sich hier offenbar nicht, wie aus
§§. 31, 32, 44 erhellt. Das Futurum aber würde, wenn Cobets
Regel fest, stünde, nicht nur V, 5, XI, 35 wo der Uebergang leicht
ist, künftig restituirt werden müssen, sondern auch IX, 13, wo aus
καταλεεψεεν zunächst καταλεεπεεν, dann καταλεπεεν geworden wäre.
Was machen wir aber II, 14 mit μελλων άπο&νηΰκεεν., III, 18 mit
έγγυάν μελλων und 36 mit τε γάρ εμελλεν όφελος είναε? V, 44
war καλενδεεταε für κυλενδεεταε anzunehmen.
Von diesem neuesten Kritiker des Isaeus gehen wir auf einen-
der ältesten zurück, welchen schon Reiske benutzte, aber nicht überall
mit der nöthigen Genauigkeit über ihn berichtete. Scaliger ist es,
den wir meinen; das eine Exemplar der Aldina, in welches er seine
Correcturen eintrug (vgl. Orr. Graeci III, 716), befindet sich jetzt
auf unserer Universitätsbibliothek. Daraus ergibt sich, dass III, 12
επελαβε nicht erst ex emendatione Taylori in unsern Texten steht,
wie Bekker und Schoemann etc. berichten; dass 16, 36 επε τω
εγγυη6αμενω ήν, wie Reiske angibt, Bekker aber rmd seine Nach-
folger nicht erwähnen, bereits Scaliger corrigirte [ήν hat jetzt A
hinter γυναίκα')·, dass er ib. 62 ύπολαβετω wollte, nicht υπολαμ-
βανετω, was Reiske ihm beilegt, indem er ihn stillschweigend be-
richtigt. Die Einschiebung des εε vor τας μεν in 64 wird zwar von
Reiske, der sie dem H. Stephanus beilegt, verworfen, wie auch von
Schoemann; aber die von letzterem angeführte Stelle Lysias VI, 15
kann für unsere nichts beweisen, wo die Beziehung des Nachsatzes
Ηενοκλεε δε αν τες τόδ’ έπέτρεψε auf das η δεενόν γ αν είη zu
schwer zu bemerken ist bei der Länge der Protase τάς μεν νπο
των πάτερων έκδο&εεΰας — έπεδεκους είναε προελήκεε und diese
selbst ganz abgebrochen dasteht, wenn nicht εε die Verbindung
berstellt, wodurch die §§. 63 und 65 ihrem Gedanken nach zu-
sammengehörig auch formell verknüpft werden, obwohl die regel-