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Nr. 44. HEIDELBERGER 1866.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Legis duodecim tabularum reliquiae. Edidit constituit prolegomena
addidit Rudolfus Scho eil. Lipsiae in aedibus B. G. Teub-
neri. A. MDCCCLXVI. X und 175 S. in gr. 8.
Diese Schrift ist hervorgegangen aus der Bearbeitung einer
Preisfrage, welche von der philosophischen Facultät der Universität
Bonn gestellt, eine kritische Zusammenstellung der noch vorhande-
nen Reste des Zwölf-Tafelgesetzes verlangte, wobei der streng phi-
lologische Standpunkt massgebend sein sollte. *) Der Verf. der
vorliegenden Schrift unterzog sich dieser Bearbeitung, und die von
ihm gelieferte, auch von der Facultät für würdig des Preises er-
kannte Arbeit liegt nun hier in einer mehrfach verbesserten (»ali-
quanto emendatior«) Gestalt im Drucke vor: dass sie aber eine
solche Veröffentlichung verdiente, wird Niemand in Zweifel stellen
wollen, der sich in derselben näher umgesehen hat. Wenn bei der
ganzen Frage, wie sie die Fakultät gestellt hatte, von der juristi-
schen Seite abgesehen worden war, und die Aufgabe zunächst nur
den Text der vorhandenen Reste des Zwölf-Tafelgesetzes betreffen
sollte, so war die Bearbeitung des Textes nicht möglich ohne viel-
fache Berücksichtigung der Sache selbst und ein näheres Eingehen
in den Inhalt des ganzen Gesetzes: auch dieser Aufgabe ist der
Verf., so weit man sieht, möglichst nachgekommen, um auf diese
Weise sein Werk nicht blos dem Philologen und Kritiker, sondern
auch dem Juristen nutzbar zu machen. Denn dieser wird hier einen
mit aller kritischen Akribie festgestellten Text Alles dessen finden,
was von dieser berühmten Gesetzgebung, welche die Grundlage des
gesammten römischen Rechts bildet, fons omnis publici privatique
juris, wie Livius sich ausdrückt, noch in seiner ursprünglichen
Fassung sich erhalten hat. Denn darauf, nicht um eine nähere
Erörterung des Inhalts — die vielmehr erst dann in ihrem vollen
Umfang gegeben werden kann, wenn der Text selbst sicher gestellt
1 ist — war das Bestreben des Verfassers, der gegebenen Aufgabe
gemäss, vor Allem gerichtet. Seine Schrift, wie sie vorliegt, be-
steht aus zwei Theilen, deren erster die Prolegomena in vier Ab-
schnitten, der andere aber (von S. 113 an) die Zusammenstellung
der einzelnen Reste enthält. Wir haben über Beides einen kurzen
Bericht zu erstatten.

*) Sie lautete wörtlich: „quae aupersunt, diligenter colligantur, ad nor-
mam artie philologicae constituantur, ita denique dieceptentur, ut non tarn
rerum enarratio quam crieie verborum et ratio linguae spectetur.“
LlX.Vahrg. 9. Heft.

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