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904 Sallustius. Ed. Jordan und Dietsch.
Indicativ. VIII, 6, 23; II, 10, 9. Wenn nun durch die bestimmte
Aussage, dass etwas in Widerspruch steht, eine gewisse Schroffheit
des Ausdrucks sich ausspricht, so gewinnt auf der andern Seite
die Sprache an Intensivität, wenn die Behauptung durch die sub-
jective Zustimmung Bestätigung erhält, wie denn sehr häufig die
mildere Form einen starkem Grad der Ueberzeugung ausdrückt als
die entschiedenste Bejahung oder Verneinung. Cfr. Tac. hist. V.
c. 21 et paucos post dies, quanquam periculum captivitatis eva-
sisset, infamiam non vitavit. Ebenso Jugurtha 4 quanquam ct
possis et delicta corrigas. Diese Stelle, wenn schon die einzige bei
Salust, ist gerade eine Bestätigung für unsere Stelle. Erstens weil
Salust liebt selten gebrauchte Wörter und Structuren zu wieder-
holen, gleichsam um sie dadurch in die Sprache einzubürgern, wel-
ches auch mit vielen Gedanken der Fall ist, welches neulich ad
absurdum durchgeführt worden ist von Dr. Eussner in Würz-
burg Exercitationes Sallustianae p. 179 sqq. Hier erhält nun
die subjective Geltung eine Bestätigung durch haudquamquam end-
lich durch den Inhalt des Gedankens selber, dem, als allgemein
angenommen Salust seine Zustimmung nicht versagen wollte. Da
übrigens Gellius N. A. IV. 15 ; und Charisius p. 215. cfr. Paul.
Sacerd. p. 23 Endlicher, den Indicativ sequitur haben, so ge-
hört auch diese Stelle zu denjenigen, wo schon in früheren Zeit-
altern die Lesart schwankte. Gewiss aber würde es keinem librarius
in den Sinn kommen, wenn er den Indicativ vorfand, den Con-
junctiv an dessen Stelle zu setzen. Die Herren Dietsch und Jor-
dan haben den Indicativ beibehalten.
Wenden wir uns nun zum Jugurtha, um einige der bedeuten-
dem Stellen zu besprechen, so tritt uns vor Allen die Verände-
rung in cap. 43 entgegen. Q. Metellus et Μ. Silanus Coss, desig-
nati, wo die Conjectur von Herrn Theodor Mommsen de sena-
tus sententia solche Zustimmung gefunden, dass sie von den
beiden Herrn Jordan und Dietsch mit dem Epithet palmaris
bereits in den Text aufgenommen worden ist und die Lesart aller
Handschriften verdrängt hat. Gleichwohl ist die Conjectur von
Herrn Th. Mommsen erweisslich falsch, wie schon die folgenden
Worte beweisen: Is ubi primum magistratum ingressus est, welche
klar auf die consules designati hinweisen. Also Salust hat diese
Worte auf jeden Fall geschrieben, wir wollen sehen, ob er darin
geirrt hat. Die Wahl der Consuln war das ganze Jahr hindurch
durch Tribunicische Streitigkeiten verhindert worden, 39. quae dis-
sensio totius anni comitia impediebat. Also die Consuln waren
erst im Anfang des nächsten Jahres gewählt worden , vielleicht
erst im Februar, cfr. cap. 37 und 39. Der Consul Spurius Albi-
nus führte einstweilen noch den Oberbefehl in Africa und selbst
noch einen Theil des Sommers c. 39. Unterdessen waren aber die
neuen Consuln ernannt worden, und diese hatten, ehe sie ihr Amt
antraten, sich über die Geschäfte verständigt und dein Metellus
 
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