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Kleine Mitteilungen.
DieUeberlieferung des ältesten Strassburger Stadtrechts.
Auf S. 72—77 des zweiten Jahrgangs dieser Zeitschrift hat G. Caro
den Nachweis zu führen gesucht, dass das sog. erste Strassburger
Stadtrecht „als originales Rechtsdenkmal aus dem 12. Jahrhundert . . .
kaum noch angesehen werden“ darf. Seine Ausführungen haben zu-
nächst etwas verblüffendes; ich glaube indessen, dass sich gleichwohl
einiges dagegen einwenden lässt.
Das Stadtrecht ist überliefert in deutscher und in lateinischer
Sprache, jedoch nur in je zwei Drucken, denen Schilfers in seiner
Ausgabe Königshofens von 1698 und Grandidiers in seiner Histoire
de TEglise de Strassbourg, Bd. II, von 1778: ihre handschriftlichen
Vorlagen sind verloren. Bisher hat man die deutschen Redaktionen
als Uebersetzung angesehen und unter den lateinischen der Grandidiers
(LG) den Vorzug gegeben. Nur Schilfer hielt die von ihm veröffent-
lichte lateinische Abfassung (LS) für eine mangelhafte Uebersetzung
seiner deutschen (DS). Ihm schliesst sich jetzt Caro an; und was
den der Ausgabe im Strassburger Urkundenbuch von Wiegand zu
Grunde gelegten lateinischen Text Grandidiers betrifft, so spricht er
den Verdacht aus, dass Grandidier ihn überhaupt erst durch Ver-
besserung von LS mit Hülfe von DS hergestellt habe: er wäre also
der unzuverlässigste von allen. Einige wesentliche Besonderheiten
von LG gegenüber LS und DS, zum Teil auch gegenüber DG, hätte
Grandidier eingeführt, um seiner Hypothese Farbe zu verleihen, als
stammte das Stadtrecht seinem Inhalt nach aus der Zeit des Bischofs
Erchenbald (965—991).
Woran Caro vor allem Anstoss nimmt, ist der Umstand, dass
Grandidier den von ihm gefundenen Codex anfangs (S. 36) als dem
13. Jahrhundert angehörig bezeichnet, später aber ihn ins 12. Jahr-
hundert zu versetzen scheint. Es kommt das, wie folgt, zum Aus-
druck. An zwei Stellen macht Grandidier zu seinem Text eine An-
merkung und sagt: „le code du 12 siecle, la traduction Allemande,
ainsi que l’edition Latine de Schilfer ajoutent“ und „le code du 12
siecle ajoute“. Ich gebe zu, dass man dem Wortlaut nach glauben
Kleine Mitteilungen.
DieUeberlieferung des ältesten Strassburger Stadtrechts.
Auf S. 72—77 des zweiten Jahrgangs dieser Zeitschrift hat G. Caro
den Nachweis zu führen gesucht, dass das sog. erste Strassburger
Stadtrecht „als originales Rechtsdenkmal aus dem 12. Jahrhundert . . .
kaum noch angesehen werden“ darf. Seine Ausführungen haben zu-
nächst etwas verblüffendes; ich glaube indessen, dass sich gleichwohl
einiges dagegen einwenden lässt.
Das Stadtrecht ist überliefert in deutscher und in lateinischer
Sprache, jedoch nur in je zwei Drucken, denen Schilfers in seiner
Ausgabe Königshofens von 1698 und Grandidiers in seiner Histoire
de TEglise de Strassbourg, Bd. II, von 1778: ihre handschriftlichen
Vorlagen sind verloren. Bisher hat man die deutschen Redaktionen
als Uebersetzung angesehen und unter den lateinischen der Grandidiers
(LG) den Vorzug gegeben. Nur Schilfer hielt die von ihm veröffent-
lichte lateinische Abfassung (LS) für eine mangelhafte Uebersetzung
seiner deutschen (DS). Ihm schliesst sich jetzt Caro an; und was
den der Ausgabe im Strassburger Urkundenbuch von Wiegand zu
Grunde gelegten lateinischen Text Grandidiers betrifft, so spricht er
den Verdacht aus, dass Grandidier ihn überhaupt erst durch Ver-
besserung von LS mit Hülfe von DS hergestellt habe: er wäre also
der unzuverlässigste von allen. Einige wesentliche Besonderheiten
von LG gegenüber LS und DS, zum Teil auch gegenüber DG, hätte
Grandidier eingeführt, um seiner Hypothese Farbe zu verleihen, als
stammte das Stadtrecht seinem Inhalt nach aus der Zeit des Bischofs
Erchenbald (965—991).
Woran Caro vor allem Anstoss nimmt, ist der Umstand, dass
Grandidier den von ihm gefundenen Codex anfangs (S. 36) als dem
13. Jahrhundert angehörig bezeichnet, später aber ihn ins 12. Jahr-
hundert zu versetzen scheint. Es kommt das, wie folgt, zum Aus-
druck. An zwei Stellen macht Grandidier zu seinem Text eine An-
merkung und sagt: „le code du 12 siecle, la traduction Allemande,
ainsi que l’edition Latine de Schilfer ajoutent“ und „le code du 12
siecle ajoute“. Ich gebe zu, dass man dem Wortlaut nach glauben