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Historische Vierteljahrsschrift — 3.1900

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Guglia, Eugen: Eine ungedruckte Denkschrift von Gentz aus dem Jahre 1822
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https://doi.org/10.11588/diglit.60745#0517
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Eine ungedruckte Denkschrift von G-entz aus dem Jahre 1822. 501

gefasst wurden. Die zum Verständnis unserer Denkschrift in
Betracht kommenden Artikel sind 25. 28. 57—59. Im 25. Ar-
tikel heisst es: „Die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und
Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu.
Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicher-
heit des genannten Bundes und infolge der Verpflichtung der
Bundesglieder zu gegenseitiger Hilfeleistung die Mitwirkung der
Gesamtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe im
Ball einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit,
eines offenen Aufruhrs oder gefährlicher Bewegungen in mehreren
Bundesstaaten stattfinden.“ Art. 26: „Wenn in einem Bundes-
staate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit
die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung auf-
rührerischer Bewegungen zu fürchten oder ein wirklicher Aufruhr
zum Ausbruch gekommen ist und die Regierung selbst, nach
Erschöpfung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Mittel den
Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob,
die schleunigste Hilfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu
veranlassen. Sollte in letztgedachtem Falle die Regierung notorisch
äusser stände sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unter-
drücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die
Hilfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung
nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wieder-
herstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten ... Art. 28
„Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren
Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge
bedroht sind und dagegen nur durch Zusammenwirken der Ge-
o ö
samtheit zureichende Massregeln ergriffen werden können, so ist
die Bundesversammlung befugt und berufen, nach vorgängiger
Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen solche
Massregeln zu beraten und zu beschliessen.“ Art. 57: „Da der
deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus souveränen
Fürsten besteht, so muss den hierdurch gegebenen Grundbegriffen
zufolge die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates
vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische
Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mit-
wirkung der Stände gebunden werden.“ Art. 58: Die im Bunde
vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische
Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflichtungen
Histor. Vierteljahrschrift. 1900. 4. 33
 
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