Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 8.1965

DOI Artikel:
Das Latinum in den Bundesländern
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.33070#0006

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
das Große Latinum nicht erlangt haben, aber mit mindestens ausreichenden Leistungen
in Latein in die 11. Klasse versetzt worden sind, die fiir das Kleine Latinum notwen-
di gen Kenntnisse nachgewiesen.

3. Durch eine Sonderprüfung (schriftlich und mündlich) am Ende der 13. Klasse
können das Kleine Latinum erwerben:

a) an den Zügen, in denen Latein als dritte Fremdsprache von der 9. Klasse an
gelehrt wird, diejenigen Schüler, die das Kleine Latinum bei der Versetzung in die 12.
Klasse wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht erlangt haben, sofern
sie durch Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ihre Kenntnisse in
Latein verbessert haben,

b) in Ausnahmefällen auch Schüler, die auf andere Weise Lateinkenntnisse er-
worben haben.

C. Bescheinigungen über den Erwerb des Großen und Kleinen Latinums

Der Erwerb des Großen und Kleinen Latinums wird nach bestandener Reifeprüfung
oder bei Abgang von der Schule in folgender Weise bescheinigt:

1. Schüler, die das Große Latinum gemäß A. 1., 2. oder 3. oder das Kleine Latinum
gemäß B. 1. oder 2. erworben haben, erhalten auf dem Reifezeugnis (bzw. dem Ab-
gangszeugnis) den Vermerk:

Herr / Fräulein.

hat in der Reifeprüfung / bei der Versetzung von Klasse.nach Kiasse.

Kenntnisse in Latein nachgewiesen, die den Anforderungen für das Große / Kleine

Latinum entsprechen.

2. Schüler, die das Große Latinum oder Kleine Latinum durdr eine Sonderprüfung
erworben haben, erhalten zusammen mit dem Reifezeugnis (bzw. dem Abgangszeugnis)
eine mit dem Siegel der Sdiule und der Unterschrift des Schulleiters versehene Be-
scheinigung mit folgendem Wortlaut:

„Herr / Fräulein.hat durch eine Sonderprüfung in Latein an der.Schule

am ..'... Kenntnisse nachgewiesen, die den Anforderungen für das Große / Kleine

Latinum entsprechen.“

Auf dem Zeugnis der Reife ist das Ergebnis der Sonderprüfung nicht zu vermerken.

D. Sonderprtifung für das Große oder Kleine Latinum

1. Schülern, die sich einer Sonderprüfung zum Erwerb des Großen oder Kleinen
Latinums unterziehen wollen, ist die Teilnahme an lateinischen Unterrichtsveranstal-
tungen in der 12. und 13. Klasse, möglichst auch schon in der 11. Klasse, zu empfehlen,
in denen schriftliche und mündliche Leistungen verlangt werden.

2. Der Prüfungsausschuß für die Sonderprüfung besteht aus dem Schulleiter als
Vorsitzenden und zwei vom Schulleiter ausgewählten Lehrern des Faches Latein. Dar-
unter soll möglichst der Leiter der lateinischen Unterrichtsveranstaltung sein. Ist nur
ein Lateinlehrer an der Schule tätig, kann der Schulleiter einen an einer anderen Ober-
schule Wissenschaftlichen Zweiges beschäftigten Lateinlehrer in den Prüfungsausschuß
berufen.

3. Die Meldung der Schiiler für die Sonderprüfung ist dem Schulleiter bis zum 1.
November vorzulegen. Die Prüfungsvorschläge sind dem Senator für Schulwesen zu-
sammen mit den vom zuständigen Lehrer befürworteten Meldungen bis zum 10. No-
vember einzureichen. Fiir das Große Latinum sind drei Vorschläge mit nicht zu schwie-
rigen Texten aus Cicero, Sallust oder Livius oder von gleichem Schwierigkeitsgrad, für

6
 
Annotationen