Markt-, Münz- und Zollrechte der Reichsklöster
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lassen gleichzeitig die drei Grundtypen dieser Privilegien erkennen: Zum einen
werden die entsprechenden Rechte - einzeln oder in beliebiger Kombination - ei-
nem Kloster für einen bestimmten Ort oder für mehrere Orte verliehen. Zum zwei-
ten werden diese einmal verliehenen Rechte oftmals erneuert, nicht unbedingt un-
ter wörtlicher Verwendung der jeweiligen Vorurkunden. Zum dritten werden
insbesondere Zollprivilegien, genauer gesagt: Zollfreiheiten, für bestimmte Klöster
in bestimmten Regionen, auf bestimmten Handelswegen oder an bestimmten Zoll-
stellen verliehen; diese letzteren Verleihungen haben im Grundsatz mit der Ent-
wicklung besonders privilegierter Orte auf Klosterbesitz nichts zu tun und sollen
deswegen hier nicht genauer untersucht werden.
Das Nebeneinander dieser verschiedenen Rechtsinhalte soll beispielhaft an der
Überlieferung des Klosters Lorsch verdeutlicht werden: Die Abtei erhielt 858 durch
Ludwig den Deutschen die Zollfreiheit für ein Schiff auf dem Rhein sowie beim An-
laufen des Hafens in Worms verliehen^. In den Jahren 963, 972 und 973 sicherten
Otto I. und Otto II. dem Kloster im Rahmen allgemeiner Privilegierungen unter an-
derem auch die allgemeine Zollfreiheit im Reich zu*. Diese allgemeinen Rechte be-
ziehen sich nicht auf die Entstehung von Märkten und Städten, sondern sind Er-
leichterungen für den klösterlichen Eigenhandel.
Anders ist es mit Privilegierungen des Klosters Lorsch mit dem Marktrecht in
Bensheim 9563 dem Markt- und Zollrecht in Wiesloch 965, 987 und 10673 dem
Marktrecht in Stein am Rhein 9953 dem Münzrecht in Brumath 10003 dem Markt-
und Zollrecht in Weinheim 1000 und - erweitert um das Münzrecht - 10653 dem
Markt- und Zollrecht in Oppenheim 1008^ sowie schließlich dem Markt- und
Münzrecht in Lorsch selber 1067". Es sind allein diese auf einen Ort bezogenen Pri-
vilegierungen, die im folgenden analysiert und in den Zusammenhang ottonisch-
salischer Förderung der Reichsabteien und der gleichzeitigen Entwicklung der
Städte im Reichsgebiet gestellt werden sollen.
Aus karolingischer Zeit liegen nur äußerst wenige urkundliche Verleihungen
von Markt- und Zollrechten an Reichsabteien für bestimmte Orte vor. Es überwie-
gen bei weitem die allgemeinen oder regional begrenzten Zollbefreiungen. Die of-
fenkundig einzige Ausnahme ist die Verleihung des Markt-, Münz- und Zollrechtes
für Rommersheim an die lothringische Abtei Prüm durch Lothar II. im Jahre 861'3
mithin in einem Gebiet, dessen Durchdringung mit Märkten im Laufe des 9. Jahr-
3 MCH DD LD 89. - Zu den Übertragungen von Markt-, Münz- und Zollrechten an Lorsch vgl.
WEHLT, Reichsabtei, S. 117-122.
4 MGH DD 01252,425,0 II38.
5 MGH DD Ol 177.
6 MGH DD O 1283, OIII 31, H IV 191.
7 Ebd. 166.
8 Ebd. 371.
9 Ebd. 372, HIV 145.
10 MGH DD H II187.
11 MGH DD H IV 191 (nur Marktrecht), 197 (zusätzlich auch Münzrecht). - Die Überlieferung der
erweiterten Neuausfertigung D 197 ist außerordentlich unsicher, jedoch sind Lorscher Münzprä-
gungen aus dem 12. Jahrhundert überliefert (vgl. WEHLT, Reichsabtei, S. 120f. mit Anm. 462).
12 MGH DD Loli 16.
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lassen gleichzeitig die drei Grundtypen dieser Privilegien erkennen: Zum einen
werden die entsprechenden Rechte - einzeln oder in beliebiger Kombination - ei-
nem Kloster für einen bestimmten Ort oder für mehrere Orte verliehen. Zum zwei-
ten werden diese einmal verliehenen Rechte oftmals erneuert, nicht unbedingt un-
ter wörtlicher Verwendung der jeweiligen Vorurkunden. Zum dritten werden
insbesondere Zollprivilegien, genauer gesagt: Zollfreiheiten, für bestimmte Klöster
in bestimmten Regionen, auf bestimmten Handelswegen oder an bestimmten Zoll-
stellen verliehen; diese letzteren Verleihungen haben im Grundsatz mit der Ent-
wicklung besonders privilegierter Orte auf Klosterbesitz nichts zu tun und sollen
deswegen hier nicht genauer untersucht werden.
Das Nebeneinander dieser verschiedenen Rechtsinhalte soll beispielhaft an der
Überlieferung des Klosters Lorsch verdeutlicht werden: Die Abtei erhielt 858 durch
Ludwig den Deutschen die Zollfreiheit für ein Schiff auf dem Rhein sowie beim An-
laufen des Hafens in Worms verliehen^. In den Jahren 963, 972 und 973 sicherten
Otto I. und Otto II. dem Kloster im Rahmen allgemeiner Privilegierungen unter an-
derem auch die allgemeine Zollfreiheit im Reich zu*. Diese allgemeinen Rechte be-
ziehen sich nicht auf die Entstehung von Märkten und Städten, sondern sind Er-
leichterungen für den klösterlichen Eigenhandel.
Anders ist es mit Privilegierungen des Klosters Lorsch mit dem Marktrecht in
Bensheim 9563 dem Markt- und Zollrecht in Wiesloch 965, 987 und 10673 dem
Marktrecht in Stein am Rhein 9953 dem Münzrecht in Brumath 10003 dem Markt-
und Zollrecht in Weinheim 1000 und - erweitert um das Münzrecht - 10653 dem
Markt- und Zollrecht in Oppenheim 1008^ sowie schließlich dem Markt- und
Münzrecht in Lorsch selber 1067". Es sind allein diese auf einen Ort bezogenen Pri-
vilegierungen, die im folgenden analysiert und in den Zusammenhang ottonisch-
salischer Förderung der Reichsabteien und der gleichzeitigen Entwicklung der
Städte im Reichsgebiet gestellt werden sollen.
Aus karolingischer Zeit liegen nur äußerst wenige urkundliche Verleihungen
von Markt- und Zollrechten an Reichsabteien für bestimmte Orte vor. Es überwie-
gen bei weitem die allgemeinen oder regional begrenzten Zollbefreiungen. Die of-
fenkundig einzige Ausnahme ist die Verleihung des Markt-, Münz- und Zollrechtes
für Rommersheim an die lothringische Abtei Prüm durch Lothar II. im Jahre 861'3
mithin in einem Gebiet, dessen Durchdringung mit Märkten im Laufe des 9. Jahr-
3 MCH DD LD 89. - Zu den Übertragungen von Markt-, Münz- und Zollrechten an Lorsch vgl.
WEHLT, Reichsabtei, S. 117-122.
4 MGH DD 01252,425,0 II38.
5 MGH DD Ol 177.
6 MGH DD O 1283, OIII 31, H IV 191.
7 Ebd. 166.
8 Ebd. 371.
9 Ebd. 372, HIV 145.
10 MGH DD H II187.
11 MGH DD H IV 191 (nur Marktrecht), 197 (zusätzlich auch Münzrecht). - Die Überlieferung der
erweiterten Neuausfertigung D 197 ist außerordentlich unsicher, jedoch sind Lorscher Münzprä-
gungen aus dem 12. Jahrhundert überliefert (vgl. WEHLT, Reichsabtei, S. 120f. mit Anm. 462).
12 MGH DD Loli 16.