Reichsäbte auf Synoden und Hoftagen
203
ser aufgesucht habend der Abt von Werden in Utrecht 1122'°" sowie schließlich die
Äbte von St. Gallen und Murbach in Straßburg 1125'°".
Erstmals unter Lothar III. und mehr noch unter seinen Nachfolgern bis zum
Ende des 12. Jahrhunderts werden Hoftage zu einem häufiger genutzten Herr-
schaftsinstrument. Ihre Zahl steigt von durchschnittlich nicht einmal zwei Hoftagen
in ottonischer und salischer Zeit auf nahezu das Doppelte in den folgenden Jahr-
zehnten. Darin kann man ebenso eine Tendenz zur Intensivierung königlicher Herr-
schaft sehen wie die zur Regel werdende Notwendigkeit, den regionalen und loka-
len Adel stärker in die Ausübung dieser Herrschaft einzubeziehen und an
Reichsangelegenheiten zu beteiligen. Die beginnende Ausprägung einer auf das
Territorium bezogenen Herrschaft der Staufer trug ein übriges dazu bei, Hoftage im
12. Jahrhundert häufiger werden zu lassen'"".
Die staufischen Hoftage tragen bereits deutliche Zeichen einer sachlichen Dif-
ferenzierung. Mehr und mehr werden Versammlungen einberufen, die nurmehr
Teilnehmer aus einem bestimmten Teil des Reiches zu »Landtagen« unter königli-
chem Vorsitz versammeln, eine in vorstaufischen Zeiten eher seltene Übung, die
vollends im 13. Jahrhundert dann in sachliche und begriffliche Konkurrenz zu den
Landtagen der sich stabilisierenden Territorien tritt"".
Betrachtet man die Hoftage der nachsalischen Zeit also unter dem doppelten
Gesichtspunkt einer Inanspruchnahme für eine intensivierte Reichsverwaltung und
eines Ausdrucks für ein gesteigertes Interesse des regionalen Adels an der politi-
schen Partizipation, so sind summarisch folgende Ergebnisse festzustellen: Bei etwa
einem Drittel der Hoftage Lothars III. waren Reichsäbte anwesend. Sie sind über-
wiegend als Zeugen für Urkunden fremder Empfänger überliefert, während auf
Hoftagen erwirkte Privilegierungen der eigenen Kloster verhältnismäßig selten
sind"'. In der Regel sind die Reichsäbte bei Hoftagen in denjenigen Reichsteilen an-
wesend, zu denen auch ihre Kloster zählen"".
Eine Ausnahme bilden die Besuche von Hoftagen außerhalb der engeren Um-
gebung des Klosters. Sie sind im Regelfälle als Ausnahmefälle mit besonderen Not-
wendigkeiten erklärbar: Wenn sich der Benediktbeurer Abt Engelschalk 1136 nach
106 Regesten Köln, Bd. 2, S. 26 Nr. 172.
107 STUMPF +3177; zu dieser Urkunde als Fälschung: KÖLZER, Studien, S. 219-222, der jedoch Datum
und genannte Personen für unverdächtig hält.
108 STUMPF 3203-3205.
109 Ein ausgesprochen lückenhaftes Verzeichnis von 130 Hoftagen in den Jahren 1125-1246 bietet
WACKER, Reichstag, S. 88-112. Es nennt z. B. für Lothar III. ganze 11 Hoftage, während PETKE,
Kanzlei, S. 432-456, nicht weniger als 48 Hoftage nachweist.
110 Vgl. dazu die Materialien bei FiCKER-PuNTSCHART, Reichsfürstenstand, Bd. 2, 2; VON REDEN-
DoHNA, Landständische Verfassungen.
111 MGH DD Lo 111 5 (Straßburg 1125 f. Pfäfers), 36 (Trier 1131 f. Echternach), 68 (Fulda 1134 f. Hers-
feld) und 77 (Speyer 1136 f. Benediktbeuern).
112 Etwa die Äbte von Fulda 1127 in Goslar (DOBENECKER, Regesten, Bd. 1,1209,1210), von Trier 1128
in Worms (D Lo III 14), von Trier, Prüm und Werden 1129 in Köln (D Lo III 16), von Pfäfers,
Reichenau, Disentis und Murbach 1130 in Basel (D Lo III 23, 24), von Nienburg 1131 in Goslar
(D Lo III 31), von Trier, Prüm und Stablo 1131 in Trier (D Lo III 36), von Hersfeld und Fulda 1133
in Mainz (D Lo III 54), von Corvey 1134 in Halberstadt (Gesta episcoporum Halberstadensium,
MGH SS 23, S. 106) oder von Fulda, Corvey und Hersfeld 1134 in Merseburg (D Lo III 66).
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ser aufgesucht habend der Abt von Werden in Utrecht 1122'°" sowie schließlich die
Äbte von St. Gallen und Murbach in Straßburg 1125'°".
Erstmals unter Lothar III. und mehr noch unter seinen Nachfolgern bis zum
Ende des 12. Jahrhunderts werden Hoftage zu einem häufiger genutzten Herr-
schaftsinstrument. Ihre Zahl steigt von durchschnittlich nicht einmal zwei Hoftagen
in ottonischer und salischer Zeit auf nahezu das Doppelte in den folgenden Jahr-
zehnten. Darin kann man ebenso eine Tendenz zur Intensivierung königlicher Herr-
schaft sehen wie die zur Regel werdende Notwendigkeit, den regionalen und loka-
len Adel stärker in die Ausübung dieser Herrschaft einzubeziehen und an
Reichsangelegenheiten zu beteiligen. Die beginnende Ausprägung einer auf das
Territorium bezogenen Herrschaft der Staufer trug ein übriges dazu bei, Hoftage im
12. Jahrhundert häufiger werden zu lassen'"".
Die staufischen Hoftage tragen bereits deutliche Zeichen einer sachlichen Dif-
ferenzierung. Mehr und mehr werden Versammlungen einberufen, die nurmehr
Teilnehmer aus einem bestimmten Teil des Reiches zu »Landtagen« unter königli-
chem Vorsitz versammeln, eine in vorstaufischen Zeiten eher seltene Übung, die
vollends im 13. Jahrhundert dann in sachliche und begriffliche Konkurrenz zu den
Landtagen der sich stabilisierenden Territorien tritt"".
Betrachtet man die Hoftage der nachsalischen Zeit also unter dem doppelten
Gesichtspunkt einer Inanspruchnahme für eine intensivierte Reichsverwaltung und
eines Ausdrucks für ein gesteigertes Interesse des regionalen Adels an der politi-
schen Partizipation, so sind summarisch folgende Ergebnisse festzustellen: Bei etwa
einem Drittel der Hoftage Lothars III. waren Reichsäbte anwesend. Sie sind über-
wiegend als Zeugen für Urkunden fremder Empfänger überliefert, während auf
Hoftagen erwirkte Privilegierungen der eigenen Kloster verhältnismäßig selten
sind"'. In der Regel sind die Reichsäbte bei Hoftagen in denjenigen Reichsteilen an-
wesend, zu denen auch ihre Kloster zählen"".
Eine Ausnahme bilden die Besuche von Hoftagen außerhalb der engeren Um-
gebung des Klosters. Sie sind im Regelfälle als Ausnahmefälle mit besonderen Not-
wendigkeiten erklärbar: Wenn sich der Benediktbeurer Abt Engelschalk 1136 nach
106 Regesten Köln, Bd. 2, S. 26 Nr. 172.
107 STUMPF +3177; zu dieser Urkunde als Fälschung: KÖLZER, Studien, S. 219-222, der jedoch Datum
und genannte Personen für unverdächtig hält.
108 STUMPF 3203-3205.
109 Ein ausgesprochen lückenhaftes Verzeichnis von 130 Hoftagen in den Jahren 1125-1246 bietet
WACKER, Reichstag, S. 88-112. Es nennt z. B. für Lothar III. ganze 11 Hoftage, während PETKE,
Kanzlei, S. 432-456, nicht weniger als 48 Hoftage nachweist.
110 Vgl. dazu die Materialien bei FiCKER-PuNTSCHART, Reichsfürstenstand, Bd. 2, 2; VON REDEN-
DoHNA, Landständische Verfassungen.
111 MGH DD Lo 111 5 (Straßburg 1125 f. Pfäfers), 36 (Trier 1131 f. Echternach), 68 (Fulda 1134 f. Hers-
feld) und 77 (Speyer 1136 f. Benediktbeuern).
112 Etwa die Äbte von Fulda 1127 in Goslar (DOBENECKER, Regesten, Bd. 1,1209,1210), von Trier 1128
in Worms (D Lo III 14), von Trier, Prüm und Werden 1129 in Köln (D Lo III 16), von Pfäfers,
Reichenau, Disentis und Murbach 1130 in Basel (D Lo III 23, 24), von Nienburg 1131 in Goslar
(D Lo III 31), von Trier, Prüm und Stablo 1131 in Trier (D Lo III 36), von Hersfeld und Fulda 1133
in Mainz (D Lo III 54), von Corvey 1134 in Halberstadt (Gesta episcoporum Halberstadensium,
MGH SS 23, S. 106) oder von Fulda, Corvey und Hersfeld 1134 in Merseburg (D Lo III 66).