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Lorke, Ariane; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]; Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg [Contr.]
Kommunikation über Kirchenreform im 11. Jahrhundert (1030-1064): Themen, Personen, Strukturen — Mittelalter-Forschungen, Band 55: Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.54853#0057
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56

II Charakteristika der Kirchenreform des 11. Jahrhunderts

1046 Päpste aufgrund von Simonievorwürfen ihres Amtes verlustig gegangen
waren, promulgierte auch die erste und einzige Synode des ersten deutschen
Reformpapstes Clemens II. antisimonistische Beschlüsse. Sie ähneln denen von
Pavia.* * * * * * * * * * 229 Darüber hinaus sollten jedoch diejenigen eine 40-tägige Buße leisten,
welche sich wissentlich von einem simonistischen Bischof hatten weihen las-
sen.230 Damit öffnete sich ein neues Problemfeld: die Gültigkeit simonistischer
Weihen.
Denn mit der von Papst Leo IX. in Rom 1049 geforderten Absetzung aller
simonistischen Priester sowie derjenigen, die ohne Simonie von Simonisten ge-
weiht worden waren, erklärten sich die Synodalen nicht einverstanden. Und
zwar aus rein pragmatischen Gründen: Angesichts der Gesamtsituation blieben
in diesem Falle nahezu alle Kirchen ohne Hirten zurück, da ja kaum noch
rechtschaffene Prälaten vorhanden seien.231 Was also tun? Man begnügte sich
zunächst mit einer Erneuerung der Beschlüsse über die 40-tägige Buße durch
Clemens II.232 Wenngleich dieser Vorstoß Leos nicht zum Erfolg geführt hatte,
offenbart er sich doch als Teil eines kurzen Aufbäumens im Kampf gegen das alte
Übel: Neben einer Einschärfung älterer Kanones233 führten nunmehr direkte
Befragungen der Synodalen auf den folgenden großen nordalpinen Versamm-
lungen von Reims und Mainz234 1049 zu einer Belebung bischöflichen Engage-

174; vgl. Hoffmann, Gottesfriede 1964, S. 86), welches in der Forschung immer wieder Heinrich
III. zugeschrieben wurde, sowie aufgrund von Rodulfi Glabri libri historiarum V 5, S. 133f. Die
Initiative zu dem Simonieverbot müsse aber nicht zwingend auf Heinrich III. zurückgeführt
werden, wie es Rodulfus Glaber suggerierte, so Wolter, Synoden 1988, S. 379: „Beschlüsse gegen
den Verkauf geistlicher Würden und Ämter sind auch schon auf früheren Synoden erlassen
worden ohne besondere Einwirkung des jeweiligen Herrschers. Hier sei nur auf die Konzilien
von Ravenna (1014) und Tribur (1036) sowie auf die entsprechenden Bestimmungen im Dekret
Burchards von Worms verwiesen. Warum sollte daher nicht auch das Simonieverbot in Pavia
von dem einen oder anderen streng kirchlich denkenden bischöflichen Teilnehmer der Ver-
sammlung angeregt worden sein?" S. auch oben Anm. 224.
229 MGH Const. 1, Nr. 49, S. 95 entspricht MGH Conc. 8, S. 204.
230 Petrus Damiani, Briefe 1, Nr. 40, S. 499, Z. 6-12.
231 Zur römischen Ostersynode 1049 (auch: Lateransynode), deren Akten sich nicht erhalten haben,
vgl. MGH Conc. 8, S. 207-220 mit Quellen; zusammenfassend Gresser, Synoden 2006, S. 13-17,
besonders S. 16; Wolter, Synoden 1988, S. 405f.
232 Petrus Damiani, Briefe 1, Nr. 40, S. 498, Z. 18 - S. 499, Z. 14. Zur Zuordnung dieser Stelle zu Leo IX.
und 1049 vgl. Peter Damian, Letters 2, S. 204f. mit Anm. 318.
233 Collectio 19, Sp. 741E-742B, Kan. 2 und 5: Weihen, Kirchenämter oder Altäre dürfen weder ge-
noch verkauft und auch für Begräbnis, Taufe, Abendmahl und Krankenbesuch dürfe nichts
gefordert werden.
234 Für die Mainzer Versammlung ist zwar mehrfach, allerdings fast ausschließlich summarisch, die
Behandlung der Missstände im Bereich der Simonie belegt, vgl. Wolter, Synoden 1988, S. 411.
Lediglich über die Verteidigung des Episkopats von Besangen gegenüber den wohl simonistisch
erworbenen Ansprüchen des Hofkapellans Berthald, der König Rudolf III. von Burgund für
seine Nominierung zum Oberhirten von Besangen eine große Summe Geldes gezahlt haben
sollte, sind wir etwas genauer informiert. S. unten Anm. 1847.
 
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