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Scheffer, Johannes
Joannis Schefferi von Straßburg Lappland, Das ist: Neue und wahrhafftige Beschreibung von Lappland und dessen Einwohnern: worin viel bißhero unbekandte Sachen von der Lappen Ankunfft, Aberglauben, Zauberkünsten, Nahrung, Kleidern, Geschäfften, wie auch von den Thieren und Metallen ... erzählet, und mit unterschiedlichen Figuren fürgestellet worden — Königsberg, Frankfurt a.M., Leipzig, 1675 [VD17 23:315191L]

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https://doi.org/10.11588/diglit.7993#0196

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Von der Policey und Regiment der Lappen. 179
ncbcnst etzlichenoder Lappischen Ambklcuten und ihren
Dienern l^närmXn, so die bestirnte Straffen der Verbrecher bcfor-
dcrn/dieSchatzung einfordern/den allgemeinen Frieden erhalten und
dergleichen Sachen versehen. Und solche Bewandnüß hat cs heute zu
Tage mit derPolicey in Lappland unter derSchwcdischc Regierung.
DasXlH-Kapitel.
Von dm Gerichten und Schatzungen der
Lappen.
HA As cs für eine Beschaffenheit der Policey unter den Lappen habe/
^auffwasfür Art und Weise sic beherrschet wcrdcn/ist oben erwie-
sen worden. Nun müssen wir auch dicSachcn und Gcschäftc/so durch
dieses Regiment versehen werden/besehaucn- Die sind insonderheit
sweycrley/und gehöret das eine zu ihren Gerichten/ das zwcyte zu den
Schatzungen. Von den Gerichten findet man wenig Nachricht Cs
scheinet aber daß solche / als dieses Volck noch frey gewesen von ihren
Königen gehäget worden. Hernach als die Birkarler über sie gehen-
schet/haben sic sich hrcrinnen nach denselben richten müssen.^ieZIcrux
»war nrcldct davon gar nichts / sondern schreibet/ daß wann Awistig-
feitcn unter ihnen entstanden / sie in Schweden gercisct sind. Vie rei-
k'n nacherScbweden wann sie ihre zwistige Händel entsHeiden wolle-
So ervielleieht von wichtigcnStreitigkeiten/welchc dieBirkarlcr ent-
weder nichikontcn oder nicht dorften beylegen/verstchet-Wiewol der-
glcrchcn wcrng sich unter ihnen eräuget/ falß schwere Vcrbrechen/als
da sind Diebstahl/Raub/ Todschlag/ Ehebruch und dergleichen bey
den Lappen nicht oder doch selten im schwänge gehen / so borget auch
keiner von dem andern etwas/ in dem ein jeder mit den; so er har zu frie-
den ist/da andere Völckerumb die meisten Rechtshändel miteinan-
derfuhrcn. Das einige Laster derAauberey gehet bcy ihnen im schwan-
ge/wclchcs doch auch unter ihnen verbotten und schon ehemahlenbc-
straffet wordcn.Soaußdiesen Worten Olai XlaZn, im IH B.im 16.
Cap.erhcllet - Diele Mitlernächlige Völckcriiachdcin sic den Christ-
lichen Glauben angenommen/werden durch Gcletze von dieferKunst
übgehalren/also daß ste selbe weder öffentlich gcbrauchen/noch andern
bey Lebensstraffe zeigen börsten. Hernach aber als ihnen König
A 2 OuÜL-
 
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