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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 17.1905-1906

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Osterrieth, Albert: Das Werk der angewandten Kunst als Gegenstand des Urheberrechts
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https://doi.org/10.11588/diglit.4870#0148

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DAS WERK DER ANGEWANDTEN

KUNST ALS GEGENSTAND DES

URHEBERRECHTS

o

Von Professor Dr. Albert Osterriet h

EISTIGE Schöpfungen werden dadurch, daß sie ver-
vielfältigt und gewerblich vertrieben werden, zu Gegen-
ständen des Geschäftsverkehrs. Darauf beruhen Buch-
und Kunsthandel.

Damit werden Geisteswerke aber auch Angriffsobjekte
für unlautere Ausbeutung durch Nachdruck und unerlaubte
Nachbildung. Aus diesem Grunde sind gesetzliche Schutzmaß-
regeln notwendig, um den Urheber und Verleger gegen Nach-
druck und Nachbildung zu schützen. Diesen Zwecken dient
das sogenannte Urheberrecht, das heute den Werken der
Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste gewährt
wird. Das Kunsturheberrecht wird augenblicklich einer Reform
unterzogen. Der Entwurf eines neuen Gesetzes wird in diesen
Tagen von der Kommission des Reichtstags durchberaten. Der
wichtigste Punkt der Reform betrifft den Schutz der Werke
der angewandten Kunst, der kunstgewerblichen Erzeugnisse,
die bisher gar nicht oder nur mangelhaft geschützt waren.
Allem Anschein nach können wir hoffen, daß das neue Gesetz
die von Künstlern und Kunstgewerbetreibenden dringend °-e-
wünschte Reform in Bälde verwirklichen wird.

Es entsteht nun die Frage, welche Stellung das Werk
der angewandten Kunst im Urheberrecht einnimmt, und wie
es sich als Gegenstand des Schutzes darstellt.

Werke der angewandten Kunst sollen geschützt werden
als Werke der bildenden Künste.

Wir müssen also die Frage so fassen:
Welchen Anforderungen muß ein kunstgewerbliches Er-
zeugnis, ein Werk der angewandten Kunst, entsprechen, um
als Werk der bildenden Künste der Wohltaten des neuen Gesetzes teilhaftig zu werden?

Ich deutete soeben an, daß neben den Werken der bildenden Künste geschützt sind die Werke der
Literatur und die der Tonkunst. Sollte sich nun nicht in allen diesen Werken, deren Rechtsschutz gleichartig
ist, ein Merkmal finden lassen, das allen gemeinsam ist? Dann würden wir nämlich dem Ziel schon weit
näher kommen.

KLINGERS BEETHOVEN

Sehen wir uns einige typische Beispiele von

Ein Lied: die Loreley von Heine;

ein Roman: Scheffels Ekkehard;

ein Drama: Judith von Hebbel:

ein Geschichtswerk: die deutsche Geschichte des

19. Jahrhunderts von Treitschke;
ein naturwissenschaftliches Werk: der Kosmos von

A. v. Humboldt;
ein juristisches Werk: der Zweck im Recht von

Ihering;
eine Übersetzung: Maupassants Werke, übersetzt von

Ompteda;
und steigen wir etwas tiefer:
Scherls Adreßbuch.

In der Musik:
ein Lied von Brahms;

ein symphonisches Werk: die Symphonia Domestica
von Strauß;

Kunstgcwerbeblatt. N. F. XVII. H. 7

Werken an, die unzweifelhaft geschützt sind:

eine Oper oder ein Musikdrama: Wagners Parsifal;

ein Walzer: der Donauwalzer;

und schließlich Waldmanns »Kleine Fischerin«.

In der bildenden Kunst:
die Sixtinische Madonna von Raffael;
die Toteninsel Böcklins;

die Tafelrunde Friedrichs des Großen von Menzel;
eine Schwarzwaldlandschaft von Hans Thoma:
eine Fuji Yama-Landschaft von Hokusai;
ein Bismarckporträt Lenbachs;
Richters Kinderbilder;
ein Künstler-Bilderbogen, wie die bösen Buben von

Corinth, von Wilhelm Busch,
eine satirische Zeichnung von Th. Th. Heine-
die Darstellung eines Hofballs des sei. Lüders;
ein Neuruppiner Bilderbogen;
die Porträtstatue eines Schreibers aus der 4. Dy-
nastie im Louvre in Paris;

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