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Segers-Glocke, Christiane [Hrsg.]; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Haus Altenkamp - ein Herrensitz im Emsland: Denkmalpflege und Kulturgeschichte — Hameln: Niemeyer, Heft 18.2000

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Geschichtlicher Rückblick
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Thoben, Paul: Hermann Anton Bernhard von Velen und der Altenkamp (1723-1767)
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https://doi.org/10.11588/diglit.51269#0015
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Geschichtlicher Rückblick

Hermann Anton Bernhard von Velen und der Altenkamp (1723-1767)
PaulThoben



1,2 Altenkamp 1930.
3 Altenkamp heute.

Der Drost des fürstbischöflich-münsterschen Amtes Meppen und
Herr der Herrlichkeit Papenburg, Christoph Alexander von Velen
(1664-1725), muss schon sehr früh ein Auge auf das östlich des
Dorfes Aschendorf gelegene Gut Altenkamp geworfen haben,
denn bereits am 22. August 1717 versichert ihm der Tunxdorfer
Gutsbesitzer Johann Caspar von der Ruhr, dass er seine Erbrechte
auf den Altenkamp an ihn abtreten werde.' Johann Caspar und
sein auf dem Altenkamp sitzender Bruder Gerhard Tieman von
der Ruhr hatten im Jahre 1694 nach dem Tode ihrer Mutter
Maria Catharina von Düthe zu Tunxdorf und Altenkamp einen
Erbvergleich geschlossen mit der Bestimmung, wenn einer der
Brüder ohne Hinterlassung von Kindern verstürbe, sollte sein
Besitz auf den anderen übergehen.2 Da die von Gerhard Tiemann
von der Ruhr im Jahre 1696 in Aschendorf eingegangene Ehe
mit Anna Margaretha von Marschalk kinderlos geblieben war,
ging sein Bruder Johann Caspar, der zu diesem Zeitpunkt bereits
Vater von neun Kindern war, davon aus, dass der Altenkamp
ihm zufallen würde.
Im Jahre 1721 starb Anna Margaretha von Marschalk. Ger-
hard Tieman von der Ruhr befand sich nun angesichts der von
ihm zwei Jahre zuvor eingegangenen Verpflichtung, im Falle der
Kinderlosigkeit seiner Ehe den Brautschatz an die Verwandten


seiner Frau zurückzuzahlen, in einer ausweglosen Situation, der
er auch durch Verkäufe von Altenkamper Grundstücken nicht
mehr entkommen konnte.3 Am 18. März des Jahres 1723 ent-
schloss er sich daher, sein ererbtes Gut zu verkaufen, nachdem
eine Woche zuvor sein Bruder aus Tunxdorf dem Freiherrn von
Velen erneut versichert hatte, dass „bey lebzeiten oder nach sei-
nes Bruders ... absterben" das Gut Altenkamp an keinen anderen
als an ihn verkauft werden solle, und dass er auch keine zum
Altenkamp gehörenden Ländereien verkaufen werde.“
Als Verhandlungspartner der Brüder von der Ruhr tritt jetzt
nicht mehr Christoph Alexander von Velen auf, der zu diesem Zeit-
punkt als Drost offiziell noch im Amt war, sondern sein zweiter
Sohn Hermann Anton Bernhard. Dieser übernahm bereits im Jahr
1721 inoffiziell die Amtsgeschäfte, weil sein Vater kränklich oder
nicht mehr in der Lage war, diese zu führen.5 In den vorliegenden
Urkunden wird Hermann Anton Bernhard von Velen ausdrücklich
als „ThumbherrZu Munster Und Droste im Embsland" bezeichnet.
Offiziell wurde ihm erst nach dem Tode seines Vaters, der am
11.12.1725 in Düsseldorf verstarb, das Drostenamt übergeben.6
Hermann Anton Bernhard von Velen wurde am 30. April
1698 als zweiter Sohn des Christoph Alexander von Velen und
der Apollonia Theresa von Schenking zu Büren und Ringelstein
geboren. Da er als nachgeborener Sohn für ein geistliches Amt
bestimmt war, besuchte er ab 1711 das Jesuitengymnasium in
Münster und von 1714-1718 das Collegium Germanicum in Rom,
an dem sich seit 1717 auch der spätere Fürstbischof Clemens Au-
gust aufhielt. Nach seiner Rückkehr aus Rom wurde er Domherr
in Münster, überließ jedoch im Jahre 1725 die Präbende seinem
jüngeren Bruder Alexander Ferdinand, um anstelle seines älteren
Bruders Friedrich Christian, der an einer schweren Krankheit litt,
das Velensche Erbe zu übernehmen. Wie den Altenkamper Ur-
kunden zu entnehmen ist, muss schon zu einem recht frühen
Zeitpunkt festgestanden haben, dass Hermann Anton Bernhard
die Nachfolge seines Vaters antritt, denn er wird bereits als Drost
bezeichnet, als er noch Domherr in Münster war.7
Der im Jahre 1723 abgeschlossene Kaufvertrag listet in zehn
Punkten die Bedingungen des Übergangs an den neuen Eigen-
tümer auf. Unter Punkt 1 heißt es: „Cediret, transportirt, und
überlaßet.. Tieman von der Rhur sein anietzo bewohnend Haus
Altenkampf mit allen ab- und dependentien jagdgerechtigkeiten
item Sonst andere gühter Und gerechtigkeiten auch Zu fischen,
heyden, weyden Und merschen ... ahn ihro Hochwurd gnaden
Thumbher von velen Droste im Embsland für ein Vater sie Verein-

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