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Bartels, Johann Heinrich; Dieterich, Johann Christian; Dieterich, Johann Christian [Hrsg.]; Bartels, Claes [Bearb.]; Riepenhausen, Ernst Ludwig [Bearb.]
Briefe über Kalabrien und Sizilien (Theil 1): Reise von Neapel bis Reggio in Kalabrien — Göttingen: Dieterich, 1791 [VD18 90408470]

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https://doi.org/10.11588/diglit.53497#0143
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Verzög. der Exekution d.Definitivurtcils. 79
kein Advokat mehr, denn 3222 Dukat als Palmario for-
dern darf.
So bald eine Sache, die durch Appellation nach
Neapel kam, entfchiden ist, fo wird Zur Exekution ge-
schritten, und diese dem Oöergerichtshof in den Provin-
zen, der Real Udienza übertragen, wenn nemlich die
Sache von keinem großen Belang ist, das heißt, wenn
man nicht viel dabei gewinnen kann. Ist aber die
Sache von Wichtigkeit, fo geht selbst, die Exekution zu
befördern, auö der Hauptstadt ein Deputirter hin; doch
wohl gemerkt, auf Kosten dessen der gewonnen hat 1),
denn mit dem andern könntö in Ansehung der Bezalung
vielleicht mißlich auösehen. Oft aber finden fich nun hie
und da bei Erscheinung des Deputieren, noch einige
Hindernisse, die der schleunigen Exekution im Wege sind,
als Vermächtnisse und andere Rechröartikel; alsdann
hat die Gegenpartei das Recht vor Auöfürung des Defi-
nitiv - Urteils aufs neue Einwendungen zu machen, und
die Advokaten beider Parteien zanken sich oft wieder drei
bis vier Morgen und langer umher. Mars aber nuv
damit geendigt! Doch den Herren scheints gar zu be-
quem auf fremde Kosten zu zeren, sollten Sie's da-
her wohl denken, daß der Mißbrauch so weit ginge,
daß man die Entscheidung dieser neuen Einwürfe oft
noch

!) Die siegende Partei muß auch alle Kosten des Pro-
zesses bezalen, wenn der Prozeß nemlich nicht bloß
Chikanewar, und die Sache große Besiztümer betraf.
 
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