174 Von den gewönl. Pachtbedingungen.
mikung deö Hauses in Anschlag, und doch müssen
sie hernach noch, für jeden Akker nach seiner Güle,
einen, zwei, drei, auch vier Neapolitanische Duka-
ten bezalen; es ist aber alles so eingerichtet, daß
der Bewcner ja nichts mehr aus seinen Pachtungen
erübrigen kann, als er zur Bezollung seiner Haus-
mite bedarf. Dabei laßt man ihm wenig Zeit, an
seinen Vorteil zu denken. Er ist gezwungen, dis
umligenden Distrikte, so weit sie zu seinem Hause
gehören, und die ihm in seinem Kontrakte nicht ab-
getreten sind, für die Lensherrn zu bebauen. Für
einen ganzen Tag Arbeit erhalt er, je nachdem die
JarsZeit ist, einen oder zween Karlin (ohngefar
2Z- bis 5 gute Groschen). Die Aufseher ligen ihm
dabei hart auf dem Halse, und vermeren seine Lasten
zu einem unleidlichen Druke, wenn er ihnen nicht
freiwillig die Kehle stopft. Der Kontrakt, den so
ein Pächter mit seinem Pachlherrn machen muß, soll
übrigens so voll von Bedingungen, Einschränkungen
u. s. w. sein, daß die armen Menschen oft ganz da-
durch verwirrt werden. Der gewönliche Termin der
Pachtung ist zwei, vier auch sechs Iare; von langrer
Zeit hab ich nie gehört m).
Hier
m) Herr Gwmburne sagt dasselbe, und fügt noch
hinzu: pnoprrerorz ok lanä ok pledeisn rsnk ex-
teucl tbs terms ok llx ,^esrs, avä sllo^v tbe tevLNk
mikung deö Hauses in Anschlag, und doch müssen
sie hernach noch, für jeden Akker nach seiner Güle,
einen, zwei, drei, auch vier Neapolitanische Duka-
ten bezalen; es ist aber alles so eingerichtet, daß
der Bewcner ja nichts mehr aus seinen Pachtungen
erübrigen kann, als er zur Bezollung seiner Haus-
mite bedarf. Dabei laßt man ihm wenig Zeit, an
seinen Vorteil zu denken. Er ist gezwungen, dis
umligenden Distrikte, so weit sie zu seinem Hause
gehören, und die ihm in seinem Kontrakte nicht ab-
getreten sind, für die Lensherrn zu bebauen. Für
einen ganzen Tag Arbeit erhalt er, je nachdem die
JarsZeit ist, einen oder zween Karlin (ohngefar
2Z- bis 5 gute Groschen). Die Aufseher ligen ihm
dabei hart auf dem Halse, und vermeren seine Lasten
zu einem unleidlichen Druke, wenn er ihnen nicht
freiwillig die Kehle stopft. Der Kontrakt, den so
ein Pächter mit seinem Pachlherrn machen muß, soll
übrigens so voll von Bedingungen, Einschränkungen
u. s. w. sein, daß die armen Menschen oft ganz da-
durch verwirrt werden. Der gewönliche Termin der
Pachtung ist zwei, vier auch sechs Iare; von langrer
Zeit hab ich nie gehört m).
Hier
m) Herr Gwmburne sagt dasselbe, und fügt noch
hinzu: pnoprrerorz ok lanä ok pledeisn rsnk ex-
teucl tbs terms ok llx ,^esrs, avä sllo^v tbe tevLNk