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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Editor]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 19.1918

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Nr.2
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Fuchs, Oskar: Geschichte der Burg und Stadt Westerburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.34328#0026

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die Besitzungen und das Recht der Wahl eines Dingvogtes bestätigt. Das ist alles, was wir von ihm wissen.
Sein Sohn und Nachfolger Siegfried III. ist aus Urkunden von 1209 bis 1226 bekannt. Er residierte
bald auf Runkel, bald aus Westerburg und ist der erste, der sich je nach seinem Aufenthalte bald„Sisridus
de Runkel", bald „Sifridus de Westerburg" nannte. Als er im Jahre 1219 zum Heil seiner Seele an
einem Kreuzzug teilnehmen wollte, verzichtete er zugunsten des Klosters Seligenstadt auf die Vogtei
und alle damit verbundenen Rechte und erließ den Leibeigenen die ihnen gesetzlich obliegenden Lei-
stungen. Mit dem Stifte zu Gemünden hatte er in betreff Leistungen und Zehnten allerlei Irrungen,
welche der Erzbischof von Trier im Jahre 1221 zu Siegfrieds Nachteil entschied. Auch mit dem
Burgmann und Vogt zu Westerburg Heinrich von Irmstadt und dessen Söhnen, welche verschiedene
Anforderungen stellten, geriet er in Streitigkeiten, doch kam im Jahre 1220 ein Vergleich zustande,
nach welchem der Vogt mit den Gütern, die er bisher innegehabt, neu beliehen wurde. Diese
Sühncurkunde bezeugten sechs Westerburger und fünf Runkeler adelige Vasallen, ein Beweis, wie mächtig
danials schon die Herren von Westerburg waren. Bald darnach hatte Siegfried den Kummer, in seiner
eigenen Familie Zwistigkeiten zu erleben. Von seinen beiden Söhnen Siegfried und Theodor (Dietrich)
scheint er den ersteren zurückgesetzt zu haben; wenigstens weigerte er sich, diesem Güter zu seinem Unter-
halte auszusetzen. Dadurch geriet der Sohn so in Zorn, daß er den Vater aus der Westerburg vertrieb.
Nur mit der größten Mühe gelang es dem Grasen Heinrich von Sayn, zwischen den Streitenden einen
Vergleich herbeizuführen. Darnach sollte der Sohn das nötige Geld und die erforderlichen Lebensmittel
zu seinem Unterhalte bekommen und der Vater wieder in der Westerburg wohnen. Als jedoch neue Streitig-
keiten ausbrachen, beschloß der Vater, um sich endlich Ruhe zu verschaffen, eine vollständige
TeilungdesLondes und führte dieses dem Erstgeburtsrecht zuwiderlaufende Vorhaben auch aus.
Sv kam es im Jahre 1226 zu einem Vertrage, in welchem u. a. festgesetzt wurde: Der älteste Sohn Sieg-
fried solle nach dem Tode des Vaters als Entschädigung für den Verlust des Erstgeburtsrechts von seinem
Bruder Theoderich jährlich 50 Mark und die Wohnung des Vaters in der Westerburg erhalten, der jüngere
Bruder solle aber gleichfalls in dem Schlosse wohnen. Sodann sollten die Burgen Runkel und Wester-
burg und alle Güter in zwei gleiche Hälften geteilt werden und jeder seinen Anteil in Nutznießung nehmen.
— Dieser erste Teilungsvertrag zwischen Westerburg und Runkel, der nach Ansicht Sieg-
frieds III. (tz 1227) aller Uneinigkeit Vorbeugen sollte, legte gleichwohl den Grund zu langwierigen und
unerquicklichen Zerwürfnissen in den so nahe verwandten Familien. Zwar standen die beiden Brüder
Siegfried IV. und Theoderich Zeit ihres Lebens in einem guten Verhältnisse; kaum war jedoch letzterer
gestorben, so geriet Siegfried IV. mit dem Sohne des Theoderich, Siegfried V., in einen ernstlichen Hader,
der sich zu immer größerer Erbitterung steigerte. Es handelte sich bei diesem Streite um die gemeinsamen
Vasallen und Güter. Beide Teile wurden zur Schlichtung der Händel im Jahre 1256 an den Hof des
deutschen Königs Wilhelm von Holland beschieden. Indessen blieben die angestellten Sühneversuche
ohne besonderen Erfolg. Siegfried IV., ein eifriger Anhänger des Königs Wilhelm, der denselben oft auf
seinen Reisen begleitete, starb im Jahre 1266 oder 1267. Auch unter Heinrich I., dem Sohne und Nach-
folger Siegfrieds IV., nahmen die Streitigkeiten mit Runkel ihren Fortgang. Zwar verglich sich Heinrich
mit seinem Vetter Siegfried V. von Runkel dahin, daß die Ministerialen und ein Teil der Waldungen und
Güter zwischen beiden geteilt wurden, die beiden Schlösser Runkel und Westerburg mit ollem Zubehör
aber gemeinschaftlich verblieben (zweiterTeilungsvertragvom 13. September 1270),
leider währte der Friede aber nicht lange, da Heinrich bald darauf von seinem Vetter Siegfried V. mit
Waffengewalt aus der Burg Runkel vertrieben wurde. Heinrich klagte nun bei dem in Boppard weilenden
Kaiser Rudolf I.; es wurde auch durch Schiedsrichter die Restitution angeordnet, aber Siegfried kehrte
sich nicht daran. Auch wiederholte spätere und für Heinrich günstige Entscheidungen der kaiserlichen Schieds-
richter beachtete Siegfried nicht und ließ seinen Vetter Heinrich nicht in Runkel ein. Als dann Heinrich
aus der rechten Seite der Lahn, Runkel gegenüber, das Schloß Schadeck erbaute, wurde der Zwist von
neuem angefacht, aber alle Versuche, Siegfried zur Herausgabe des Schlosses Runkel zu bewegen, waren
vergeblich. Heinrich sah schließlich ein, daß ohne die Aufhebung aller Gemeinschaft des Besitzes kein Friede
zu erlangen war, und es gelang dann auch seinen: Schwager Adolf von Nassau, dem späteren Kaiser, einen
drittenTeilungsvertrag zustande zu bringen, wonach Siegfried Runkel und Heinrich Wester-
burg und Schadeck erhielt (1288). Heinrich besaß nunmehr die Herrschaft Westerburg allein und wohnte
meist auf dieser Burg. Er starb bald, nachdem alle Zwistigkeiten mit seinem Vetter Siegfried von Runkel
ausgeglichen waren, in der Blüte seines Lebens im Jahre 1288. Eristder eigentlicheStister
 
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