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Weistümer gehaltener Burg-
frieden aus dem IS. Jahr-
hundert, der zwischen den
streitenden Besitzern der
beiden Hauptburgen abge-
schlossen wurde. Was sich
darin aus die Burgen bezieht,
mag hier nach einem Abdruck
aus dem 18. Jahrhundert im
Auszug mitgeteilt werden.
„Wäre es, daß unter Uns
Ganerben einer benöthiget
werde und ein Teil an unse-
rem Schloß und Stadt mit
ihren Zu- und Ingehörungen
versetzen oder verkausenwolte,
das soll er zuvor an seinen
nechsten Stamm unter den
Ganerben anbieten, dann den
andern Ganerben. Auch soll
unser Ganerben keiner keinen
Herrn durch Lieb oder durch
Leid in unser Schloß Schlitz
lassen, es sey dann unser aller
Will, außgescheiden, welchen
Herrn wir verbunden wären.
Auch sollen jegliche Ganerben
zu ihrer Burg zween Wächter
und einen Thorhüter haben,
und darzu jegliche Parthey
ihren Wächtern und Thor-
hütern von ihrem eigenen
Gelde lohnen und nicht von
dem gemeinen Gelde, das sie
verbauen sollen. Auch sollen
jegliche Ganerben in ihrer
Burg haben sechs gute Arm-
brüste, die darin bleiben
sollen, und die nirgend füh-
ren, darzu auch jegliche Par-
they zwey Tausend gestickte
Pfeile in ihrer Burg, und soll
jegliche Parthey in ihrer
Burg haben 8 Handbüchsen,
eine Steinbüchse und 1 Cent-
ner Pulvers und 1 Centner
Bley, und sollen auch von
beyden Partheien solches
schicken und bestellen, daß
jeglicher das habe in einer
Jahresfrist nach Gisst dieses Briefs, und wer jedes Jahr ein Baumeister ist, der soll die Burgen beyde be-
sehen, ob sie mit solchen Geschäfft und Wacht bewahret seyn, als vorgeschrieben stehet. Auch soll unter uns Par-
theyen jedes Jahr unser einer aus der Burg ein Baumeister seyn, und was sie gemeinen Gelds zu verbauen haben,
das sollen sie an dem gemeinen Schloß verbauen und nicht an ihrem besonderen Bau oder Nutzen. Auch ist geredt,
wärs daß Schlitz unser Schloß bezogen, verbaut oder belägert würde, soll unser jeglicher Ganerbe wo der wäre,
von Stund in das Schloß Schlitz reuten und soll den Burgfrieden getreulich helsfen wehren, oder soll zween ehr-
bare wehrhafstige Mann, die sein Genoß seyn, vor sich darinnen haben und dazu acht gewappnet, die da gut und
wehrhafstige Männer seyn. Wäre es auch, daß in dem Schloß zu bewahren damit nicht genug wäre, so sollen wir
Ganerben genreinlich nach unser aller Vermögen mehr Lenthe darzu schicken und das Schloß und Burgfrieden
helsfen wehren. Wäre es auch, da Gott vor seye, daß unser Parthey der Ganerben eine, welchem das wäre, ihre
Burg verlohrcn von was Sachen daß sichs Mächte, so soll dieselbige Parthey, die ihre Burg also verlohren hätte,
eine Öffnung und ein Theil an der andern Parthey Burg haben, biß so lang, daß sie ihre Burg wieder gewonnen
und zu ihren Händen bracht hätten; darzu sollen ihnen die andere Parthey getreulich beholssen sein in alle der-
6^
Abb. 28. Stadtlirche in Schlitz. Südvorhalle und Treppenturm vor l5S8.
Weistümer gehaltener Burg-
frieden aus dem IS. Jahr-
hundert, der zwischen den
streitenden Besitzern der
beiden Hauptburgen abge-
schlossen wurde. Was sich
darin aus die Burgen bezieht,
mag hier nach einem Abdruck
aus dem 18. Jahrhundert im
Auszug mitgeteilt werden.
„Wäre es, daß unter Uns
Ganerben einer benöthiget
werde und ein Teil an unse-
rem Schloß und Stadt mit
ihren Zu- und Ingehörungen
versetzen oder verkausenwolte,
das soll er zuvor an seinen
nechsten Stamm unter den
Ganerben anbieten, dann den
andern Ganerben. Auch soll
unser Ganerben keiner keinen
Herrn durch Lieb oder durch
Leid in unser Schloß Schlitz
lassen, es sey dann unser aller
Will, außgescheiden, welchen
Herrn wir verbunden wären.
Auch sollen jegliche Ganerben
zu ihrer Burg zween Wächter
und einen Thorhüter haben,
und darzu jegliche Parthey
ihren Wächtern und Thor-
hütern von ihrem eigenen
Gelde lohnen und nicht von
dem gemeinen Gelde, das sie
verbauen sollen. Auch sollen
jegliche Ganerben in ihrer
Burg haben sechs gute Arm-
brüste, die darin bleiben
sollen, und die nirgend füh-
ren, darzu auch jegliche Par-
they zwey Tausend gestickte
Pfeile in ihrer Burg, und soll
jegliche Parthey in ihrer
Burg haben 8 Handbüchsen,
eine Steinbüchse und 1 Cent-
ner Pulvers und 1 Centner
Bley, und sollen auch von
beyden Partheien solches
schicken und bestellen, daß
jeglicher das habe in einer
Jahresfrist nach Gisst dieses Briefs, und wer jedes Jahr ein Baumeister ist, der soll die Burgen beyde be-
sehen, ob sie mit solchen Geschäfft und Wacht bewahret seyn, als vorgeschrieben stehet. Auch soll unter uns Par-
theyen jedes Jahr unser einer aus der Burg ein Baumeister seyn, und was sie gemeinen Gelds zu verbauen haben,
das sollen sie an dem gemeinen Schloß verbauen und nicht an ihrem besonderen Bau oder Nutzen. Auch ist geredt,
wärs daß Schlitz unser Schloß bezogen, verbaut oder belägert würde, soll unser jeglicher Ganerbe wo der wäre,
von Stund in das Schloß Schlitz reuten und soll den Burgfrieden getreulich helsfen wehren, oder soll zween ehr-
bare wehrhafstige Mann, die sein Genoß seyn, vor sich darinnen haben und dazu acht gewappnet, die da gut und
wehrhafstige Männer seyn. Wäre es auch, daß in dem Schloß zu bewahren damit nicht genug wäre, so sollen wir
Ganerben genreinlich nach unser aller Vermögen mehr Lenthe darzu schicken und das Schloß und Burgfrieden
helsfen wehren. Wäre es auch, da Gott vor seye, daß unser Parthey der Ganerben eine, welchem das wäre, ihre
Burg verlohrcn von was Sachen daß sichs Mächte, so soll dieselbige Parthey, die ihre Burg also verlohren hätte,
eine Öffnung und ein Theil an der andern Parthey Burg haben, biß so lang, daß sie ihre Burg wieder gewonnen
und zu ihren Händen bracht hätten; darzu sollen ihnen die andere Parthey getreulich beholssen sein in alle der-
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Abb. 28. Stadtlirche in Schlitz. Südvorhalle und Treppenturm vor l5S8.