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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 8.1863

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https://doi.org/10.11588/diglit.13517#0324

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308

Kunstverkehr.

I. Deutscher Ausstellungskalender.

1. Der Rheinische Knnltvcrein hat seine Ausstellung in
Stuttgart am 15. April eröffnet. Es folgen Freiburg, Karls-
ruhe, Straßburg, Mainz, Darmstadt, Mannheim
(S. Nr. 16 d. Diosk.)

2. Wssgemeine Kunllansltclliing in München. Eröffnung
am 5. Juli. (Programme in Nr. >0 d. Diosk.)

3. Wiener Akademie. Eröffnung der Ausstellung am
15. April 1864. (Das Programm siehe unter den Bekannt-
machungen in Nr. 32 d. D.)

4. Hilltter Knnlkvercin. Eröffnung der Ausstellung im
April 1864. (Siehe die Anzeige in Nro. 35.)

II. Ausstellungs-Tabelle für den Monat Oktober.

Es finden in diesem Monat Ausstellungen statt in: 1. Mann-
heim 2. München.

Wckanntmachnng.

Nachdem die zwischen Preußen und Belgien wegen gegen-
seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst unter 28. März d. I abgeschlossenen Ueber-
einkunft (Gesetzsammlung Seite 428 ff.) in Gemäßheit der Be-
stimmung des Artikels 18 mit dein 20. v. M. in Kraft getreten
ist, wird auf Grund der Artikel 3 und 6 der gedachten llcbcr-
einkunft bei dem königlichen Ministerium der geistlichen rc. An-
gelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjenigen zum ersten
Mal in Belgien erschienenen und noch nicht zum Gemeingut ge-
wordenen Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Li-
thographien und musikalischer Werke bewirkt werden, welche zu
diesem Zweck von den belgischen Urhebern, deren gesetzlichen
Vertretern oder Rechtsnachfolgern entweder bei dem Ministerium
selbst oder bei der königlichen Gcsandschaft in Brüssel schriftlich
angemeldet werden. Die betreffende Anmeldung muß enthalten:
bei Büchern und musikalischen Werken: den Titel des
Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungsweise des lleber-
sctzcrs, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Erscheinens,
der Anzahl der Bände und der Bogen, der etwa beigegebenen
Tafeln und des Formats; bei Karten, Kupferstichen,
Stichen anderer Art und Lithographien: die Bezeich-
nung des Gegenstandes der Darstellung und die Bezeichnung
der Reproductionsart, mit Angabe des Urhebers der Rcproduc-
tion, des Druckers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des
Erscheinens, sowie der Dimensionen des Formats. Die An-
meldung der in einem und demselben Verlag vor dem 20. Aug.
d. I. erschienenen belgischen Werke rc. kann ausnahmsweise auch
in der Art bewirkt werden, daß von dem Anmcldenden zwei mit
seiner Unterschrift zu versehende Werke eines gedruckten Katalogs

der betreffenden Werke rc. eingereicht werden. Den Bethcilig-
ten lvird auf ihr Verlangen eine urkundliche Bescheinigung über
die erfolgte Eintragung crtheilt werden, wofür die gesetzliche
Stempelabgabe im Betrag von 15 Sgr. zu entrichten ist. °Dw
von belgischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechts-
nachfolgern hier angemcldeten und eingetragenen Werke werden
im leipziger Buchhändler-Börsenblatt' fortlaufend bekannt ge-
macht werden. — Den preußischen Verlegern und Sortiments-
Händlern, welche belgische bis zum 20. Novbr. d. I. hier zum
Schutz angemcldcte und in Folge dessen eingetragene Werke rc.
vor dem 20. August d. I. in Abdrücken, Uebersetznngcn, Nach-
bildungen rc. veröffentlicht oder cingcführt, oder mit der Ver-
öffentlichung oder Herstellung solcher Werke begonnen haben,
lvird ans Grund der im Artikel 12 der Uebereinknnst vom 28.
März d. I. getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen
Nachweises der Nechtmäßigkcit ihrer betreffenden Publikationen
anhcimgegeben, bis znm3l.März 1864 ihre Vervielfältigung
sowie auf die in ihrem Besitz befindlichen Clichss, Holzstöcke, ge-
stochene Platten aller Art oder lithographische Steine in Nach-
bildungen solcher belgischer Werke rc. bei ihrer Ortspolizei-
Beh örd e auznmeldcn. Die Letztere wird, wenn sic sich von der
Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt hat, die angemcl-
dctcn Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Wer-
ken mit einem Stempel versehen, die Cliches, Holzstöcke rc. ein-
registriren und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirnng
crtheilcn. Die von den einregislrirten Clichös rc. genommenen
Abdrücke können bis zum 20. August 1867 eine Stenipclung
erhalten. — Die königliche Regierung veranlasse ich, meinen
gegenwärtigen Erlaß durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kcnnt-
niß zu bringen und die Ortspolizeibchörden hiernach mit den
erforderlichen besonderen Weisungen zu versehen. Sobald die
königl. belgische Regierung diejenigen Anordnungen bekannt ge-
macht haben wird, welche dieselbe hinsichtlich der Anmeldung
und Eintragung preußischer Werke rc. in Belgien, sowie auf
Grund des Artikels 12 der Ncbercinkunft vom 28. März d. I.
ihrerseits getroffen haben wird, werde ich dafür Sorge tragen,
dieselbe durch die geeignete Veröffentlichung zur Kenntniß der
diesseitigen Interessenten gelangen zu lassen.

Berlin, den 5. September 1863.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Mcdicinal-
Angclegenhciten. (gcz.) v. Mühler.

An sämmtlichc Königl. Regierungen.

Vorstehender Erlaß lvird mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die durch denselben den Ortspolizei-Be-
hörden übertragenen Functionen für Berlin durch die II. Abthei-
lung des Unterzeichneten Polizei-Präfldii ivahrgenommen werden.

Berlin, 17. September 1863. Königl. Polizei-Präfidium.

v. Bernuth.

Briefkasten.

Hrn. K. in Wans- Auf die gefällige Frage wegen der Der Kerr Wcrfasscr der Kililstöcrichte ans Wel'gicn wird
Lasen und Broncen: Ja. D. R. wiedcrholcntlich um Fortsetzung gebeten. D. R.

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