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N. 1,

H eidelbers;e

Jahrbücher der Literatur.


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t7;e77MTzo\ HezJeJ&ero', 1826. 7 fl. 30kr.
Bei Jen grossen Fortschritten , Welche die Rechtswissen-
Schaft überhaupt, so wie ihre einzelnen Theile, seit den letz-
ten Decennien gemacht hat, war es allerdings zu erwarten,
dass auch die Geschichte des römischen Rechts einer neuen
Darstellung unterworfen würde, welche dem Standpuncte der
jetzigen Erforschungen gemäss seyf Wir haben daher diesen
Theil des Rechts auch in neuen Bearbeitungen auftreten sehen ,
so wie namentlich die Rechtsgeschichte von Hugo uns die
Erweiterung dieses Gebiets in einer stets erneuerten Gestalt
vergegenwärtigt. Aber eben das Fragmentarische dieses
Werks, welches dasselbe bei seiner Erweiterung in seiner
neuesten Erscheinung nicht ganz ablegt, erweckt bei dem
Rechtshistoriker eine eigene Betrachtung, sobald sich ein neu
erscheinendes Werk dieser Art als eine systematisch vollstän-
dige Bearbeitung darstellt. Denn wenn Hugo jene mehr an-
deutende Bearbeitung bei so grossen Erweiterungen, welche
wir der historischen Methode verdanken, beibehält^ wenn
Tbibaut noch immer mit seiner Rechtsgeschichte nicht hervor-
tritt, und seihst v. Savigny, den man wohl unbedingt durch
Seine Leistungen, wie durch seine Anregungen, also durch
seine Schüler , als einen der Ersten in diesem Fache nen-
nen darf, noch immer uns keine Geschichte des römischen
Rechts der frühsten Zeit bis jetzt geliefert hat ; so entsteht
ein leiser Zweifel, oh wirklich die Rechtsnormen zu einer
solchen Klarheit hervorgehoben worden sind , dass die Wis-
senschaft sie in einem System darzustellen wagen kann. Denn
jeder Tag, darf man fast sagen , bringt neue Kunde über jenen
alten Rechtszustand, weil jede Entdeckung als eine bestimmte
Thatsache vorwärts und rückwärts neue Untersuchungen ver-
anlasst. Nichts desto weniger ist jedes Zusammenfassen einea
XXL Jahrg, 1. Hest. J
 
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