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1828.

N. 3.
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.


Zimmernd Geschichte des Römischen Privatrechts
bis Justinian.
Die Frauen aber konnten keine sacra allein beschaffen,
daher waren sie in perpetua tutela, sondern nur vermittelst
ihres Mannes; und so rnusste der Tutor auch dafür sorgen;
dass der Tochter bei ihrer Verbeirathung ihr Theil am Vermö-
gen, die dos, ausgekehrt Ward. In dem alttechnischen Sinne
steht daher dem Tutor sowohl ins, alspotestas zu, was das
Familienhaupt als Priester hatte. So war also die tutela aller-
dings ein munus publicum. Denn der patricische Familied-
nexus war im iure sacro gegründet, und daher etwas, was
nicht durch Privatwillkür aufgelöst werden konnte, sondern
nur durch die ganze Gemeinde , z. B. die tutela agnatorum
durch in iure cessio u. s. w. Die Agnaten waren verpflich-
tet, die Tutel zu übernehmen , indem diese Uebetnahme aus
der engen Verbindung entstand, in welcher sie mit den Pfleg-
befohlenen standen. Beide Beziehungen, das Recht und die
Last, wie man sich jetzt ausdrückt, liegen in dem Ausdruck
munus publicum, wenn man nur die Bedeutung von munus
als ofAcium auffasst. Vergl. L. 18. de V. S. mit L. 239. §. 3.
de R. J. Daher auch emolumentum mit onus verbunden
Wird.
Der Verf hätte die Bemerkungen über die Cura, die er
zugleich mit der Tutel abhandelt, besser wohl bei der spe-
ciellen Entwicklung (§ 236.) erwähnen mögen. Auch scheint
dem Rec. die Entwicklung nicht ganz klar, obwohl Rec. gern
dem Verf. in seinem Wunsche beistimmt, dass es werthvoüer
wäre, wenn die römischen Juristen den Unterschied von Tu-
tela und Cura, absichtlich erklärt hätten. Indessen sind die
Acten auch noch nicht geschlossen. Dass die Agnatentutel
mit den sacra zusammenbing , ist auSgemacht, Diese konnte
:iur so lange für den Pupill dauern, bis er pubes war; dahe:
XXI. Jahrg, i. HesO 3
 
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