Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1828.

N. 2,

He i d el b er ger
Jahrbücher der Literatur.


Z i m m e r n ^ s Geschichte des Römischen Privatrechts
bis Justinian.
(Fortiesz;;?!"-.)
Diese gebräuchlichen Forntulare von aPgemeiner Kraft
im Rechtsstreit, die für die Gentes oder Durien überhaupt
galten, waren durch den Cririenbeschluss festgestellt, daher
legis actiones. Ursprünglch gab es nur eine einzige, bis mit
der Entfaltung desRechtszustandes aus dieser sich mehrere her-
vorbildeten, und dann zu andern Umbildungen des Process-
wesens fortgeschritten wurde. So erklärt sich allerdings,
wie dann späterhin der technische Ausdruck lege agere bild-
lich und uneigentlich gebraucht werden konnte; doch konnte
er nur immer da statt sinden, wo zugleich verba vorkamen.
Das Etgenthümliche des römischen Rechts aber besteht theils
mit dann, dass dieselben Ausdrücke und Wörter in verschie-
denen Zeiten engere und erweiterte Bedeutungen haben. Denn
da alles analog dem stehenden Typus nachgebildet würde,
man denselben Ausdruck aber beibehielt, so musste bei erwei-
terten Verhältnissen eine engere und weitere Bedeutung fast
bei allen juristischen Wörtern und Wortformeln eintreten.
So ist es auch der Fall mit agere. Dieses Wort, welches auch
im ius sacrum vorkommt, wirrt daher von Labeo in dem er-
ste!) Buche des Prätoris Urbani dahin erklärt , actum quidem
generale verbum esse, sivever&B, sive re, quid agatut, ut in
stipulatione vel numeratione. Beides war einst im nexus ver-
bunden, denn dieser geschah verbis und zugleich aere et libra.
Später, als der nexus sieb zu zwei Tbeilen ausbildete, stipu-
latio und numeratio, blieb dec Ausdruck actus für diese Ver-
hältnisse stehen; es wurden die übrigen obligatorischen Ver-
hältnisse nicht mit dahin gerechnet. Aus dieser Stelle aber
erhellet, dass actus wenigstens ein technischer Ausdruck war,
wenn er auch m slieset Bedeutung nicht im I estus, wohl aber
im Wuuo gesunden wird. Das Gemeinsame der legis actio,
Xk's. Jaiug, i.Hest, 3
 
Annotationen