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N. 22. 1828.
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

Der Sponheimische Surrogat- und Successionsstreit
Zwischen Baiern Und Baden.
So wie es aber in der vorigen Periode unmöglich war ,
eine scharte und rechtliche Scheidlinie zwischen dem hohen
und dem niedern grün d herrlichen Adel zu ziehn, so ist
auch die Aufgabe, welche Familien gehörten nunmehr zu dem
hohen und welche zu dem niedern Deutschen Erbadel, streng
genommen, unauliöslich.— Vergeblich würde man die Auf-
lösung dieser Aufgabe in der Geschichte der Vorzeit
suchen. Es würde ein Irrthum seyn, wenn man diejenigen
und nur diejenigen Familien zum hoben Deutschen Adel rech-
nen wollte, deren Ahnherren zu den altdeutschen Dynasten
gehörten. Mehrere Deutsche adliclie Geschlechter, welche
unter dieser Klasse begriffen sind, (wie z. B. das adliche jetzt
gräfliche Geschlecht von Helmstädt,) werden gleichwohl jetzt
zum niedern Adel gerechnet. Andere, welche heineswegea
von Dynasten abstammen , (wie z. B. das Geschlecht der Gra-
fen von Fugger, das der Fürsten von Turn und Taxis,) ge-
hören dennoch zum hohen Adel. Und gab es denn in der
Vorzeit überall eine scharfe Scheidlinie zwischen dem hohen
und niedern grundherrlichen Adel? ^— Eben so wenig
hann man den Unterschied von den Adelstiteln entlehnen.
Als der grundherrliche Adel zuerst in einen Erbadel über-
gieng, war der Adelstitel allerdings ein, wo nicht entschei-
dendes, doch sehr bedeutendes Merhmal, an welchem man
die zwei Klassen des Erbadels unterscheiden honnte. Aber
das haiserliche Majestätsrecht, den Erbadel und erbliche Adels-
titel zu ertheilen, hätte in Deutschland, (wie anderwärts,
z. B. inFränhreich, in Gestenreich,) fast die Folge gehabt,
dass, ohne alle Rücksicht auf die ursprüngliche Verschieden-
heit des grundherrlichen Adels und auf die verschiedene poli-
tische Stellung der adlichen Familien, nur die Adelstitel über
XXL Jahrg. 4. Hest. 22
 
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