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Janke, Preufscn 1807. und jetzt.

den edlen Willen des Regenten und seiner obersten
Räthe bewirkt werden können, indefs würde man doch
falsch schließen , wenn man aus dieser Thatsache einen
Grund für die Entbehrlichkeit einer Repräsentativver-
fassung hernehmen wollte. Es verhält sich mit der-
selben ungefähr wie mit dem bürgerlichen Gesetze,
welches zwar die Erhabenheit der Gesinnung, von
der immer das Beste im Leben geleistet wird , nicht
hervorrufen kann, aber dagegen doch den unrechtli-
chen Willen in seinen Schranken hält. Für einen An-
tonin bedarf es keiner äufseren Antriebe, doch ist
auch dieser grofsentheils an seine Beamten gebunden ,
durch deren Augen er sieht und hört, und so würde
das edelste Streben eines Monarchen von der Mitwir-
kung einer ständischen Verfassung zwar nicht in An-
sehung der höchsten Zwecke, aber wohl in Bezug
auf die Wahl der passendsten Mittel noch immer Vor-
theil ziehen. Der Verf. der genannten Schrift scheint,
wie einige Aeufserungen vcrmuthen lassen, hierüber
ebenso zu denken. Er sagt S. 26: „ dafs die ausge-
sprochene Theilnahme der landständischen Repräsen-
tanten an der Verwaltung nicht zu Stande gekommen
ist, mufs auf Gründen beruhen, die wir nicht kennen.
Der Zeitenstrom reifst in seinem starken Laufe neben
dem Schlechten auch manches Gute mit fort, und
S. 16. bei Erwähnung der verheifsenen Repräsentativ-
verfassung spricht er seine Hoffnung eines ferneren
ruhigen und sicheren Fortschreitens in der Entwick-
lung der Gesellschaft aus.

X. H. Raa.
 
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