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Wc!fs, Archiv der Kirchenrechtswissenschaft.

Kirche aufgefafst werden mufs , vereinigt w erden , ein
Einziges Ganze bilden kann. So wie der Geist und die
ihn umgebende irdische Hülle erst zusammen Eins sind,
so darf bei der Behänd!ungsweise des Kirchenrechtes
weder die geistige noch die irdische Seite der Kirche
aufser Acht gelassen werden. Es ist daher für den
Theologen, welcher sich dem Studium des Kirchen-
rechtes unterzieht, dieKenntnifs der Rechtswissenschaft
eben so unentbehrlich, wie für den Kirchenrechtslehrer
das Studium der theologischen Disciplinen. Aus der
V ernachlässigung dieser einzelnen Zweige entsteht Ober-
hächlichkeit, Seichtheit, und falsche Lehren werden
statt der Wahrheit in Umlauf gebracht.
Bei dieser nothwendigen V ereinigung und Verbin-
dung der Theologie und Jurisprudenz ist es erfreulich,
wahrzunehmen, dafs diese Zeitschrift unter den Mitar-
beitern sowohl Theologen als Juristen zählt, welche sich
freundlich die Hand bieten, um einen verwaisten Zweig
der Theologie und der Jurisprudenz zu bearbeiten und
ihm das früher genossene Ansehen wieder zu verschaffen.
Nach dem vorgezeichneten Plane wird das vorlie-
gende Archiv enthalten :
I. Abhandlungen aus allen Theilen der Kirchen-
rechtswissenschaft und zwar
1) aus dem allgemeinen philosophischen Kirchen-
rechte, sowie der Philosophie der positiven Gesetze, und
2) aus dem umfangsreichern Gebiete des positiven
Rechts der Kirchen des In- und Auslandes, ohne aus-
schliefsliche Rücksicht auf einzelne Confessionen. Ins-
besondere aber sollen die in Deutschland geltenden Kir-
chenrechte beachtet werden, sonach also o) das christ-
liche und zwar namentlich das katholische und evange-
lische , und das bisher fast gänzlich vernachlässigte
jüdische Kirchenrecht.
II. EineUebersicht der neuesten deutschen kircheu-
rechtlichen Literatur und zwar
1) ein alphabetisches Verzeichnis derselben,
2) Recensionen und Anzeigen,
 
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