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Weil's, Archiv der KirchcnrechtswisscnBchaft.

sam zur Ergänzung will Rec. noch nachträglich der
Ehe, welche eine, früher dem geistlichen Stande der
Katholiken angehörende, Person mit einer Katholikin
eingeht, erwähnen. Denn dals ein kath. Geistlicher,
so lange er der kath. Kirche angehört, ohne erlangte
Dispensation eine auch von den Katholiken anerkannte
gültige Ehe abschliefsen könne, wird katholischer Seits
allgemein verneint; aber die hier zu berücksichtigende
Frage ist eigentlich diese: ob ein kath. Geistlicher, der
als Mitglied der evangelischen Kirche sich aufnehmen
läfst und eine Katholikin heirathen will, verlangen kann,
dals der Pfarrer der Braut bei Abschliefsung der Ehe
assistire? Bekanntlich ist es Ansicht der kath. Theo-
logen, dafs wegen des c7:nr66c7er Ö2c7e7e7o77s der Weihe
der kath. Geistliche, selbst wenn er der kath. Kirche
nicht mehr angehöre, gültig eine Ehe nicht abschüelsen
könne. Eine kurze und bündige Widerlegung findet
sich in Kopp „die katholische Kirche im 19. Jahrhun-
derte/' S. 270 u. fgde, weswegen von Seiten der kath.
Geistlichen auch die Assistenz verweigert wird. Da der
Bräutigam der evangelischen Kirche zugethan ist, so
wird der Abschliefsung der Ehe vor dem protestantischen
Pfarrer kein Hindernifs im Wege stehen. Allein wenn
die Braut zu ihrer Gewissensberuhigung , nachdem sie
schon von dem protestant. Pfarrer getraut ist, auch die
Vornahme der Trauung von dem kath. Geistlichen ver-
langt, so entsteht die Frage: kann diesem letzten solche
aufgetragen werden? — Dafs ein solcher Auftrag von
Seiten eines kath. Bischofes nicht erfolgen wird, läfst
sich denken, ob aber auch nicht von Seiten des Staates,
darüber ist nach den bisher bekannten Fällen die Praxis
der deutschen Staaten verschieden.
(Oer B e s c 7t % M/*s y o 7 g* 7 J
 
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