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Eichhorn , Rechtsgutachten.

eingeräumten Rechte, welche als wohlerworben ange-
sehen werden können, sind:
1) Das Recht der selbstständigen Verwaltung des
Kirchengutes nach der bei andern Kirchen zu Bremen
bestehenden Einrichtung durch von der Gemeinde selbst
gewählte Bauherrn.
2) Das Recht der Wiederbesetzung der Prediger-
und Schulämter, der Diaconen und der Bauherrn selbst
mittelst einer Wahl.
3) Das Recht der Ausübung der natürlichen Col-
legial-Rechte, welche jeder evangelischen Kirchenge-
meinde zustehen, mithin die Befugnifs, als M?zwe?'s%as
ihr kirchliches Interesse in allen Fällen geltend zu
machen, wo es Glaubens- oder Gewissenssachen be-
trifft , oder wo nach der Kirchenverfassung ihre Zu-
stimmung zu Verfügungen des Obern nothwendig ist,
diese zu ertheilen oder zu versagen, sowie auch in Be-
ziehung auf die ihren Gemeindebeamten zur Ausübung
überlassenen Rechte auf die nach der Kirchenverfas-
sung ihr selbst zuständige Art bei jenen zu concur-
riren.
Sowohl das Interesse der behandelten Materie, als
auch der rühmlichst bekannte Name des Aerfs. em-
pfehlen die Schrift hinlänglich. Wir glauben aber um
deswillen uns jedes Urtheils über das Materielle der-
selben enthalten zu müssen , weil eines Theils das
Rechtsverhältnis zwischen den streitenden Theilen noch
unentschieden ist, andern Theils aber auch der Raum
dieser Jahrbücher eine umfassendere Darstellung eines
speciellen Rechtsstreites nicht gestattet.
 
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