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1056

Jacobson, Kirchenrechtliche Versuche.

gate" ist durch einen sehr comphcirten Rechtsfall ver-
anlafst, und giebt wiederum Zeugnifs, wie fruchtbar
der Verf. die neuere Literatur verarbeitet hat. —
Die nun folgenden Abhandlungen XX — XXX. be-
treffen zwar zunächst die Würtembergische Gesetzge-
bung, besonders in processualischer Beziehung, haben
aber auch sonst allgemeines Interesse. So sehr es Ref.
reizt, dieselben im Detail zu verfolgen, insbesondere
die in No. XXX. gegebenen Winke zur Beschleunigung
und Abkürzung der Processe, so erinnert ihn doch
die dieser Anzeige gesteckte Grenze an die Nothwen-
digkeit, hier abzubrechen.
J. J! L a M

BircAentecAtNcAe FersucAe zur .Begründung* eines -Systems des KircAen-
recAfs. Fon Pr. R F. Jacobson. Bouig'sAerg' 1831. Fl und
184 & 8. Frster Beitrag*.
Der Yerf. entschuldigt die Herausgabe dieser kir-
chenrechtlichen Versuche und findet die Rechtfertigung
in dem lebendigem Studium der Rechtswissenschaft in
unsern Tagen , welche auch auf das Kirchenrecht wohl-
thätiger einzuwirken begonnen habe. Der mitgetheilten
Abhandlungen sind es 3:
I. Das System des Kirchenrechts im Grundrisse,
S. 1 — 57. Hier findet der Leser nichts alsUeberschrif-
ten der einzelnen Paragraphen. Im Allgemeinen ist auf
JBoeAmer pr/acFp/a und Walters Lehrbuch verwiesen.
Nach des Verfs. Ansicht läfst sich nach vorausgeschickter
Einleitung über die Grundbegriffe von Religion, Reli-
gionsgesellschaft, Kirche, Kirchengewalt u. s. w. das
System in 3 Haupttheile darstellen:
1) Der allgemeine Theil enthält die äufsere Ge-
schichte des Kirchenrechts,
2) das Verhältnis der Kirche zum Staate, welches
philosophisch, historisch und dogmatisch dargestellt
werden soll,
 
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