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HEIDELBERGER

1845

Nr. 7.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Kirchliche Zustände.
(Fortsetzung.)
Dieses ebenso rasche als feste Fortschreiten des Unitarismus
erregte bald Anstoss, Besorgniss, Neid und Missgunst bei seinen
Gegnern, unter welchen die streng am ealviniseben Dogma halten-
den Independenten oben an standen. Es ward beschlossen, den
Unitariern einen verderblichen Stoss zu versetzen, und der An-
schlag dazu ward eben so kühn als schlau und mit tiefer Berech-
nung entworfen.
Da nämlich bis zum Jahre 1813 in England, und bis 1816
in Irland, die unitarische Lehre gesetzlieh verboten war, so stellte
man den Satz auf: es sey nicht denkbar, weder von Seiten der
Gründer von Stiftungen, noch von Seiten des Staats, dass bei den
Stiftungen aus der Zeit vor den genannten Jahren Anhänger von
religiösen Vorstellungen bedacht gewesen seyen, die damals zu
den verbotenen gehört hatten. Desshalb mussten alle in den Hän-
den der Unitarier jetzt sich befindlichen Stiftungen, welche aus
jener früheren Zeit herrührten, ihnen abgenommen und denjenigen
zugewiesen werden, welche sich noch zu den religiösen Lehren
und Grundsätzen hielten, welche vor dem Jahr 1813 in England,
und 1816 in Irland, auf Seiten der Dissenter allein gesetzlich zu-
lässig und giltig gewesen seyen. Die Staats-Anwälte gingen auf
diesen Satz ein, durch welchen vorzugsweise die zu den Unitariern
übergegangenen Presbyterianer in ihrem bisherigen, von ihren
Vorfahren ihnen überkommenen Besitzstände gefährdet wurden und
die Gerichte sprachen in vorkommenden Fällen den Independenten
und allen denjenigen Dissentern, welche im Gegensatz zu den dem
Fortschritte ergebenen Presbyterianern am Alten festhielten, die-
jenigen älteren Stiftungen zu, in deren Stiftungsurkunden, nach
presbyterianiseben Grundsätzen, keine ausdrückliche Beziehung auf
Lehrbestimmungen genommen war. Man stellte dabei ächt jesui-
tisch den Satz auf, dass der von den Presbyterianern aufgestellte
XXXVIII. Jahrg. 1. Doppelheft 7
 
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