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Nr. 33.

HEIDELBERGER

1853.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR

Zachariae a Längentlml: CoIIectio juris
6s*aeco~I£omani'

(Schluss.)
An der Fortbildung des römischen Rechts, besonders in der
Zeit der classischen Juristen , hat dagegen die Wissenschaft und
wissenschaftliche Consequens einen bei Weitem umfassenderen An-
theil, durch den sie beinahe ganz zur normgebenden Basis gewor-
den ist, und erst unter dem Einflüsse germanischer Rechte, der auch
in den vorliegenden Rechtsquellen sich kund gibt (vergl. pag. 1 ad
not. 3), tritt dieser Characler allmälig zurück. Eben dadurch wird
aber die Bekanntschaft mit dein Byzantinischen Rechte zugleich ein
sehr schätzbarer Beitrag zur Geschichte der modernen Rechtsbildung
selbst und im Allgemeinen.
Herr Z. v. L. beabsichtigte nun. nach Herausgabe des Pro-
chiron, der Anekdola etc., auch die übrigen auf seinen Reisen
mit so viel Mühe und Ausdauer gesammelten Quellen, und nament-
lich, äusser den beiden vorliegenden, auch die Epilome legum, Prac-
tica Euslathii und Synopsis minor zu veröffentlichen, und der ver-
storbene Herr Ambr. Barth, obgleich auf ein rasches Geschäft mit
Werken der Art wohl nicht zu hoffen war, übernahm aus dem In-
teresse für die Wissenschaft, durch das er bei allen einsichtsvollen
Freunden derselben sich schon manches andere ehrende Denkmal
gesetzt hat, die Herausgabe. Bei seinem Tode war jedoch der Druck
erst soweit vollendet, wie das Werk uns jetzt vorliegt und die Vor-
mundschaft über, zum grösseren Theile noch unmündige Hinter-
lassene, war nicht in der Lage, in dem Drucke weiter fortzuschrei-
len. Damit jedoch das bereits Gedruckte nicht für längere Zeit, ohne
Nutzen für die Erben und für die Wissenschaft, liegen bleibe, erbot
sich Herr Z. v. L. für jetzt wenigstens die Ecloga und Epanagoge
als erste Abtheilung der ganzen Sammlung allein erscheinen zu las-
sen. Für die noch übrigen Werke verspricht er, angelegentlich einen
neuen Verleger zu suchen.
Die zu einer richtigen Beurlheilung beider Quellen nöthigen
historischen und literarischen Notizen, wie z. B. die Angabe und
Beschreibung der von ihm benutzten und verglichenen Handschriften,
worüber Herr Z. v. L. schon in den Prolegomenen zu seiner Aus-
gabe des Prochiron, Heidelberg 1837. 8. cap. 2 (p. XXIII—LIII.)
und cap. 4 (p. LXVl—XCIV.j), sowie in seiner delineatio historiae
jur. Graeco-romani. Heidelberg 1839. 8. §. 10 und 26 ff. Mitthei-
lungen gegeben hat, finden sich in den vorliegenden Prologomenen
XLYI, Jahrg. 4, Doppelheft, 33
 
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