Nr. 48.
HEIDELBERGER
1853
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Deutsches Privatrecht von Dr. B lunts chli, ord. Prof, an der
k. b. Ludivig-HIaximilians-Unwersität. Erster Band. München.
Literarisch artistische Anstalt.. 1853. XXVIII. und 520 S. 8.
Der haupsächliche Zweck dieses Werkes ist, nach dem Vor-
worte, „die Rechtsgedanken, welche germanischen oder modernen
Ursprungs . .. unser heutiges Privalrecht durchleuchten und beherr-
schen, in ihrem organischen Zusammenhang mit der Vergangenheit
und der Rechtsordnung der Gegenwart so klar und bestimmt als
möglich auszusprechen.“ Gewiss ist dieser Zweck zu billigen, um
so mehr, als ohne eine Entwickelung dieser Gedanken es eine wis-
senschaftliche Behandlung des deutschen Privatrechts, nach dem Verf.
(S. 1}, des nationalen Theils des Privatrechls der Deutschen, nicht
geben kann. „Hauptsächlich“ sagt der Verf., komme es ihm auf
das Aussprechen jener Gedanken an. Das Buch hat also noch einen
nebensächlichen Zweck, der nicht weiter genannt ist, und demnach
aus dem Titel „deutsches Privatrecht,“ erkannt werden muss. Dem-
nach wäre die Darstellung des deutschen Privatrechts ein unterge-
ordneter von dem Zwecke des Aussprechens jener Gedanken ver-
schiedener Zweck. Es wird also darauf ankommen, die Elemente
aufzufinden, welche dem einen und dem andern Zwecke dienen. So
weit das Werk im 1. Bande vorliegt, umfasst es, neben einer Ein-
leitung, das Personenrecht und das Sachenrecht, in der üblichen
Unterscheidung der Materien, jedoch unter Einreihung des Auctor-
rechts in das Personenrecht. Dieses System trägt die Nolhwendig-
keit in sich, Auffassungen in sich aufzunehmen, die unter romani-
stischem Einflüsse sich gebildet haben, und in die Stelle älterer
germanischer Rechtsanschauungen getreten sind. Der Verf. hat da,
wo solche Auffassungen den Gegenstand der Darstellung bilden,
und nicht als blosse MittcWür dieselbe hervortreten, regelmässig
nicht unterlassen, ihre Bedeutung auszuprägen. So z. B. wird die
Bedeutung der Person (Έ. 38) dahin erklärt, dass sie nicht bloss
ein rechtsfähiges sondern ein berechtigtes Wesen, nicht bloss ein
mögliches sondern ein wirkliches Rechtssubject sei. Daran schliesst
sich die Bemerkung, auch das ältere deutsche Recht habe keine
völlig rechtlosen Menschen gekannt, indem auch die Eignen eine,
wenn auch beschränkte und wenig geschützte, Rechtsfähigkeit sowohl
als auch ein Recht gehabt hätten. Jeder Mensch hat Rechtsfähigkeit
und Recht, sowohl nach dem modernen als nach dem altern deut-
schen Rechte, er ist also nach dem einen wie nach dem andern
Rechte auch eine Person, das ist es, was der Verf. hier ausspricht.
Sieht man nun auch davon ab, dass diese Gleichheit nicht für alle
XLYI, Jahrg. 5, Doppelheft. 4S
HEIDELBERGER
1853
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Deutsches Privatrecht von Dr. B lunts chli, ord. Prof, an der
k. b. Ludivig-HIaximilians-Unwersität. Erster Band. München.
Literarisch artistische Anstalt.. 1853. XXVIII. und 520 S. 8.
Der haupsächliche Zweck dieses Werkes ist, nach dem Vor-
worte, „die Rechtsgedanken, welche germanischen oder modernen
Ursprungs . .. unser heutiges Privalrecht durchleuchten und beherr-
schen, in ihrem organischen Zusammenhang mit der Vergangenheit
und der Rechtsordnung der Gegenwart so klar und bestimmt als
möglich auszusprechen.“ Gewiss ist dieser Zweck zu billigen, um
so mehr, als ohne eine Entwickelung dieser Gedanken es eine wis-
senschaftliche Behandlung des deutschen Privatrechts, nach dem Verf.
(S. 1}, des nationalen Theils des Privatrechls der Deutschen, nicht
geben kann. „Hauptsächlich“ sagt der Verf., komme es ihm auf
das Aussprechen jener Gedanken an. Das Buch hat also noch einen
nebensächlichen Zweck, der nicht weiter genannt ist, und demnach
aus dem Titel „deutsches Privatrecht,“ erkannt werden muss. Dem-
nach wäre die Darstellung des deutschen Privatrechts ein unterge-
ordneter von dem Zwecke des Aussprechens jener Gedanken ver-
schiedener Zweck. Es wird also darauf ankommen, die Elemente
aufzufinden, welche dem einen und dem andern Zwecke dienen. So
weit das Werk im 1. Bande vorliegt, umfasst es, neben einer Ein-
leitung, das Personenrecht und das Sachenrecht, in der üblichen
Unterscheidung der Materien, jedoch unter Einreihung des Auctor-
rechts in das Personenrecht. Dieses System trägt die Nolhwendig-
keit in sich, Auffassungen in sich aufzunehmen, die unter romani-
stischem Einflüsse sich gebildet haben, und in die Stelle älterer
germanischer Rechtsanschauungen getreten sind. Der Verf. hat da,
wo solche Auffassungen den Gegenstand der Darstellung bilden,
und nicht als blosse MittcWür dieselbe hervortreten, regelmässig
nicht unterlassen, ihre Bedeutung auszuprägen. So z. B. wird die
Bedeutung der Person (Έ. 38) dahin erklärt, dass sie nicht bloss
ein rechtsfähiges sondern ein berechtigtes Wesen, nicht bloss ein
mögliches sondern ein wirkliches Rechtssubject sei. Daran schliesst
sich die Bemerkung, auch das ältere deutsche Recht habe keine
völlig rechtlosen Menschen gekannt, indem auch die Eignen eine,
wenn auch beschränkte und wenig geschützte, Rechtsfähigkeit sowohl
als auch ein Recht gehabt hätten. Jeder Mensch hat Rechtsfähigkeit
und Recht, sowohl nach dem modernen als nach dem altern deut-
schen Rechte, er ist also nach dem einen wie nach dem andern
Rechte auch eine Person, das ist es, was der Verf. hier ausspricht.
Sieht man nun auch davon ab, dass diese Gleichheit nicht für alle
XLYI, Jahrg. 5, Doppelheft. 4S