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Windscheid: Die Actio des römischen Civilrechts etc. 409
den muss, ist richtig, und dass der Consens des Berechtigten deren
Erforderniss sein kann, ohne sie aufzuheben, ist dann richtig, wenn
es sich nicht um eine Obligation, sondern um ein Kuntzesches
Erzeugniss handelt. Ist die Forderung eine Berechtigung dinglicher
Art, so kann der Wechsel der Inhaber des Stoffes, welche durch
dessen Innehaben dem Berechtigten dienstbar werden, von dessen
Einwilligung abhängig sein, ohne dass der Wechsel die Eigenschaft
der Succession verliert. Ist aber die Forderung persönlicher Art,
so bedarf ein Gegenstand derselben immer des Erzeugens durch
eine Forderungsbegründung, und kann nur eine zukünftige Thätig-
keit der Person sein, welche durch Forderungsbegründung ihre Thä-
tigkeit zum Gegenstände des Forderungsrechts gestaltet hat. Hier
kann eine Einwilligung des Gläubigers als solche für das Auf-
treten eines andern Schuldners von gar keiner Wirksamkeit sein,
sondern nur dann, wenn sie einen Forderungserwerb begründet, eine
Wirksamkeit solcher Art äussern. Und da das röm. Recht das For-
derungsverhältniss als ein persönliches ansieht, hat W. sich in seiner
Erwartung von demselben getäuscht gesehen.
Er meint nun zwar, dass die Frage von der Schuldübernahme,
wenn man „strenge“ sein wolle, „eigentlich“ mit dem Rechte der
Actio in keinem Zusammenhänge stehe, aber so nahe (wem?) liege,
und eine so brennende Frage des Tages sei, dass deren Umgehen
seiner Schrift zum Vorwurf gemacht werden könne (S. 208). Dass
der Verf. etwas umgangen haben sollte, was gar nicht zu seinem
Gegenstände gehörte, dürfte doch wohl nur ihm eingefallen sein.
Da wo die Frage brennt, ist es aber jedenfalls nicht Tag, und so
wird es denn zu erklären sein, dass die Frage der Schrift des Verf.
nahe liege. Dass nemlich ein Schuldner sich nicht dadurch von der
Schuld befreien könne, dass ein anderer sich ihm verpflichte, seine
Schuld zu tilgen, und dass nur dann, wenn er dies könne, eine Sin-
gularsuccession in eine Schuld ermöglicht sei; das kann zu einer
Frage nur im Zustande der ersten Regung der unerweckten Rechts-
anschauung sich gestalten. Sie wird aber dann allerdings nicht bei
Gelegenheit des Erscheinens der Actio, sondern bei Gelegenheit des
Erscheinens der Obligatio sich aufwerfen. Wenn nun, wie bei dem
Verf., die Actio eben nur der Ausdruck der Obligatio ist, so hört
die Frage ja aber doch zum Rechte der Actio. Jenes Bedenken
ist also, vom Gesichtspunkte des Verf. aus, unbegründet. Diesen
Ausdruck will er indess aus der Gegenwart verbannt, und in die
Rechtsgeschichte verwiesen wissen, weil die heutige (wessen?) Rechts-
anschauung es nicht erfassen könne, dass eine Klage auch ein An-
spruch sei, also dass es auf eine Verschiedenheit der Klage an-
komme, wenn man überhaupt nur eine Klage habe, was dann von
dem Rechte abhänge (S. 228 ff.); und weil das Kiagerecht sich erst
durch die Weigerung gestalte eine Leistung zu machen, oder eine
Verletzung wieder aufzuheben (S. 222). Ob eine Anschauung die
nicht erfasse, dass: wenn man eine Klage, oder wie der Verf. will:
 
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