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Historische Vierteljahrsschrift — 3.1900

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Davidsohn, Robert: Ueber die Entstehung des Konsulats in Toskana
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https://doi.org/10.11588/diglit.60745#0021
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Ueber die Entstehung des Konsulats in Toskana. 5
Bestätigungsrecht des theoretisch anerkannten bischöflichen Ober-
herrn im späteren 13. Jahrhundert mehr die Rede ist. Einmal hielt
man es für vorteilhaft, für ein halbes Jahr den Bischof selbst zum
Podesta zu ernennen, der aber gleich all’ seinen Amtsvorgängern
an die Entscheidungen des Generalrates, des eigentlichen Trägers
der Volks-Souveränität, gebunden war. Im Schwur des Podesta
stand wohl, dass sein Eid u. a. geleistet werde zu Ehren des
Bischofs von Volterra, aber diesei’ ehrenvollen Erwähnung ent-
sprach in Wahrheit nichts Thatsächliches, entsprach kein Ein-
fluss auf die Verwaltung von Stadt und Stadtbezirk. Hat man
sich in diese, hier freilich sehr kursorisch dargestellten Verhält-
nisse einmal hineingelebt (und dies ist in dem besonderen Falle
wegen des kolossalen, aus der kleinen Stadt, zumal aus dem
13. Jahrhundert überlieferten urkundlichen Materials möglich), so
wird man den rechtlichen Begriff der Abhängigkeit so sehr hoch
nicht mehr einschätzen, und das Hauptgewicht vielmehr auf die
thatsächlichen Machtverhältnisse legen. Durch Erkenntnis der
Zustände des 13. Jahrhunderts lassen sich aber auch die der
früheren Zeiten klarer durchschauen. In keinem Falle beweist
die Abhängigkeit eines Gemeinwesens, dass nicht ein gewisses
Mass der Selbstregierung vorhanden gewesen wäre.
Dem 13. Jahrhundert gehört eine Urkunde an, die für den
uns beschäftigenden Gegenstand von recht hoher Wichtigkeit ist.
Zdekauer hatte in der oben angeführten Besprechung als haupt-
sächlichen, oder eigentlich einzigen Einwand gegen die in jener
Abhandlung vertretene Auffassung vom Entstehen des Konsulats
diesen erhoben: Die Konsuln unterschieden sich von den boni
homines in massgebender Weise durch den Vollbesitz der Juris-
diktion. Schon zum Schluss der italienischen Uebertragung der
Erörterung war diesem Einwurf durch den Hinweis auf Pisa
begegnet worden, wo das Konsulat längst bestand, ehe die Stadt
durch kaiserliches Privileg die Gerichtsbarkeit erwarb. Hierauf
wird weiter unten näher eingegangen werden. Verleihung der
Jurisdiktion aber, wie Usurpation derselben, hat, worauf es für
die hier geltend gemachten Anschauungen ankommt, nur für die
Ausgestaltung der Konsulatsverfassung, für die Weiterentwickelung
munizipaler Selbständigkeit eine hohe Bedeutung, aber es ist eben
der Grundirrtum, dass man, weil die Frage allzu einseitig juris-
 
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