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Historische Vierteljahrsschrift — Leipzig, Dresden: von Baensch-Stiftung, Band 4.1901

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.60746#0521
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Kleine Mitteilungen. 507

Zwecke der einzelnen Aufgabe ankommt, habe ich bereits in meinen
„Urkunden“ S. XIX f. betont. Und, wenigstens bis zu einem gewissen
Grade, ist ja auch Quidde (S. XIII f.) derselben Meinung. Um aber
noch einmal zusammenzufassen, was ich als Vorzüge für mein System
in Anspruch nehme: es ist praktischer, insofern es stärker kürzt als
das Weizsäcker’sche; es ist folgerichtiger, indem es nicht den Anschein
einer Sache zu retten sucht, die nicht zu retten ist; und deshalb, und
weil es sich mehr dem Charakter der Sprache anpasst, ist es auch
wissenschaftlicher.
Jena. F. Keutgen.

Zu den Urkunden über die Absetzung Adolfs von Nassau.
A. Niemeier widmet die erste seiner „Untersuchungen über die Be-
ziehungen Albrechts I. zu Bonifaz VHI.“ (Berlin, Ebering 1900) der
vielberufenen „Gesandtschaft des Grafen Albrecht von Hohenberg, Rotten-
burg und Haigerloch‘‘ an die römische Curie. Besonders wertvoll
erscheint mir in dieser Untersuchung der Nachweis, dass die von dem
Colmarer Chronisten übermittelte Erklärung, welche die Kurfürsten
von Mainz, Sachsen und Brandenburg im hohen Dome zu Mainz am
23. Juni 1298 verlesen haben sollen, und in der diese Kurfürsten
übereinstimmend mit dem bekannten Berichte des Chronisten aus-
drücklich auf eine päpstliche Vollmacht sich berufen, auf eine wirk-
liche Urkunde zurückgeht, die allerdings dem Chronisten nicht im
Wortlaut vorlag, über deren Inhalt er aber aus den Aufzeichnungen
eines Ohrenzeugen sich unterrichtet hatte. MNiemeier versucht den
Wortlaut dieser uns verlorenen Proklamation festzustellen, und ich
glaube, dass er im grossen und ganzen das Richtige getroffen hat.
Der Satz: Nos igitur electores tres ex parte nostra et ex parte aliorum
electorum, qui in nos eligendi vota sua transtulerunt: erscheint mir
teilweise mur aus der Salutatio herübergenommen. Die Arenga ist
verloren. Der eigentliche Text aber wird mit den Worten begonnen
haben: Vacante imperio per obitum Rudolfi etc. nos una cum ceteris
principibus electoribus Adolphum etc. elegimus. Nicht ganz ein-
verstanden bin ich mit Niemeiers Interpretation der Urkunde. So
möchte ich nicht zugeben, dass bei den Worten: electores videntes
hos defectus regis ... pape significaverunt rogantes supplieiter, quati-
nus ipsum nobis daret auctoritatem absolvendi et alium confirmandi
ein Uebergang aus der indirekten in die direkte Rede stattfinde.
Warum sollte man das Substantivum „electores“ nicht auf die Gesamt-
heit der Kurfürsten und das Pronomen „nobis“ auf die Verfasser der
Proklamation beziehen? Es ist ja kaum anzunehmen, dass die sieben
Kurfürsten jemals den Papst gebeten haben, gerade den Kurfürsten
 
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