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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 52.1901-1902

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7007#0060

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Kleine Nachrichten.

<59. Petroleum-Standlampe. Entwurf von E. Riegel, München.

(Vs der wirkt. Gr.)

a) die zu begutachtenden Punkte einzeln und in
Form der ^ v a 9 e ft e 11 u n g aufgeführt werden,

b) die zur Sache gehörigen Akten und Begleit
gegenstände rnitüberfandt werden und

c) die zu begutachtenden Fragen in dasjenige
praktische Wissensgebiet fallen, in dem die
Kammer sachverständig zuständig ist.

Das Verfahren der Sachverständigen-Karnmern
wird vorn Reichskanzler dahin bestimmt: <£s soll als
Regel der Erstattung des Gutachtens eine Vor-
bearbeitung vorausgehen, welche durch einen oder
zwei vom Kammervorsitzenden nach seinem Ermessen
zu ernennende Berichterstatter schriftlich niederzulegen
ist. Auf Grund dieser Vorbearbeitung erfolgt eine
mündliche Beratung durch die Kammer als Kollegium
und alsdann die Abgabe des Gutachtens in Form
eines Beschlusses, der durch Abstimmung mit ein-
facher Mehrheit der Stimmen erzielt wird. Zur
Beschlußfähigkeit der Kammer sind fünf Mit-
glieder, die an der Beratung teilgenommen haben,
notwendig. Es können aber auch sechs oder sieben
Mitglieder an der Abgabe des Gutachtens ftimm-
führendsich beteiligen. Die Sachverständigen-Karnmern
haben behördlichen Charakter, sie führen ein amt-
liches Siegel, unter welchem die Gutachten abgegeben
werden. Die Gutachten sind stets schriftlich abzugeben

und in der Ausfertigung von allen Kammermitgliedern
zu unterschreiben, die an der Beschlußfassung mit-
gewirkt haben. An Gebühren können für solche
Gutachten 30—300 M. erhoben werden.

Werden die Sachverständigen - Kammern als
Schiedsgericht angerufen, so gelten dieselben
Grundsätze. Es dürfen die Kammern aber erst dann
als Schiedsgericht in einer Sache in Thätigkeit treten,
wenn ihnen ein von beiden Parteien Unterzeichneter
diesbezüglicher schriftlicher Antrag mit beglaubigten
Unterschriften der Parteien vorliegt und über den
strittigen Anspruch im Schiedsverfahren entschieden
werden darf. Or. Karl Schaefer.

(Die Sachverständigen - Kammern unterscheiden
sich von den bisher zugelassenen, aber nicht in allen
Bundesstaaten zur Einführung gelangten Sach-
verständigen-Vereinen hauptsächlich dadurch, daß sie
eine amtliche für die Einzelstaaten obligatorische Ein-
richtung darstellen und daß deren Thätigkeit sich aus
Schriftwerke einschließlich der technischen und wissen-
schaftlichen Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, plasti-
schen Darstellungen und Tonkunstwerke beschränkt.
Indessen ist es nicht unwahrscheinlich, daß diese Sach-
verständigen-Kammern durch ihre Thätigkeit mittelbar
auf die obligatorische Einführung solcher Kammern
für den Kunstbildwerkschutz, Photographieschutz,
Musterschutz ic. hinwirken werden. Die Schriftleitung.)

>3eformbestrebungen im Rmistgewerbe- und
Runstbildrverkeschutz. (Nachdruck verboten.)
Von Wichtigkeit sind die Beschlüsse, die der j.3. Kon-
greß der Association artistique internationale am
7.—j3. August I. 3. zu Vevey (Schweiz) gefaßt hat
und die als Vorläufer für eine Revision des Kunst-
gewerbe- und Kunstbildwerkeschutzes der Berner
Konvention v. I- 1886 gelten können. Die Revision
der Berner Konvention ist eine der nächsten Auf-
gaben des Kongresses; sie wird ein Werk von na-
tional-ökonomischer Tragweite werden für den Ur-
heberschutz überhaupt und in seiner ganzen Ausdehnung,
soweit sich nach moderner Anschauung von einer
„Urheberschaft", die berechtigten Anspruch auf
Schutz hat, sprechen läßt. Daß hier auch das Kunst-
gewerbe zu berücksichtigen ist und mehr, als es bis-
her nach den Urheberrechtsgesetzen der civilisierten
Staaten des Kontinents geschehen ist, versteht sich
von selbst. Die Revision der internationalen Berner
Schutzgesetzgebung soll so vor sich gehen, daß zu-
nächst ein „Schiedsrat" aus den Vertretungen der
Konventionsstaaten ernannt wird. Diesem sind die
Wünsche von Vereinen, Korporationen, privaten
über solche Punkte zu unterbreiten, die nach der all-
gemeinen Anschauung streitig und reformbedürftig
 
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