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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 52.1901-1902

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7007#0244

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Kleine Nachrichten.

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ZSq. u. 365. Prunkschalen aus dem Hamburger Ratssilberzeug;

von Alex. Schönauer, ksainburg. (Ungefähr V« d. w. Gr.)

(bisher alle zwei Jahre) (q. Tage vor Mstern statt.

Die Delegierten vertreten vermöge ihres ständigen
Mandates ihre Vereine auf allen Delegierten- und
Kunstgewerbetagen; ihr Mandat erlischt nur durch
Beschluß der Einzelvereine. Der Vorort wird aus
drei Jahre gewählt, wodurch eine gewisse Stetigkeit
der Arbeit gesichert ist. Der Vorort ist berechtigt,
in dringlichen Fällen außerordentliche Delegiertentage
einzuberufen; die Tagesordnung der ordentlichen
Delegiertentage soll sechs Mochen vor der Tagung
erfolgen (bisher vier Monate).

Zu Punkt 2 der Tagesordnung erstattete
pofjuwelier Merk Bericht über die Er-
ledigung der Beschlüsse früherer Delegierten-
tage (beginnend mit (8st7), woraus hervor-
ging, daß nur noch der die „Dilsttanten-
arbeit" betreffende Antrag einer weiteren
Bearbeitung bedarf.

Ein weiterer wichtiger Punkt (3) betraf
die Grundsätze für das Verfahren bei
öffentlichen kunstgewerblichen Preisausschrei-
bungen. Auf diesem Gebiete sind in den
letzten Zähren manche Angehörigkeiten vor-
gekommen unsachgemäße Zusammen-
setzung des Preisgerichts, Vorenthaltung oder
Perabsetzung der Preise, unberechtigte Ver-
öffentlichung von nicht prämiierten Arbeiten
u. s. w. —, daß es notwendig schien, den
früher ((886) aufgestellten „Grundsätzen"
eine schärfere Fassung zu geben und für eine
möglichste Verbreitung derselben Sorge zu

tragen. Die einschneidendsten Bestimmungen
sind folgende: der niedrigste Preis muß
mindestens die pöhe des ponorars betragen,
das einem anerkannten Künstler bei direktem
Auftrag zugestanden würde; die Summe der
ausgesetzten Preise muß unverkürzt zur Ver-
teilung gelangen; die pöhe des ersten Preises
ist dabei unbedingt festzuhalten, während
eine vom Programm abweichende Verteilung
der übrigen Preise einen einstimmigen Be-
schluß der Preisrichter voraussetzt; die An-
zahl der Preisrichter soll eine ungerade sein,
wobei die Sachverständigen die Mehrheit
haben sollen; in Bezug auf die Ausstellung
der bei den Wettbewerben eingelaufenen Ent-
würfe ist jedem preisbewerber das Recht
eingeräumt, feine Entwürfe — sofern sie
nicht prämiiert oder angekauft worden sind
— von der öffentlichen Ausstellung aus-
zuschließen; das Protokoll über die Be-
urteilung der Arbeiten ist sämtlichen Kon-
kurrenten zugänglich zu machen.

Von ähnlicher Bedeutung sind die für die Preis-
gerichte von Ausstellungen — unter Punkt % der
Tagesordnung — aufgestellten Grundsätze, u. a. die
folgenden: die Bestinrmungen für die Arbeit des Preis-
gerichtes sind den Preisrichtern bei ihrer Berufung
bekannt zu geben; an diesen Bestimmungen darf nach-
träglich keine Veränderung vorgenommen werden;
die obere Instanz eines Preisgerichtes darf Beschlüsse
einer unteren Instanz nur unter Zuziehung dieser
Instanz abändern. - - Die letzten Punkte der Tages-
ordnung Erörterungen der neuen Aufgaben der

Kunst und Handwerk. 52. Iahrg. Heft 8.

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