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Die Kunde — 4.1936

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Nr. 5
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Hartmann: Zum Schutz der urgschichtlichen Denkmale: aus der Zeitschrift "Der Gemeindetag"
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https://doi.org/10.11588/diglit.61686#0127

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obachteten Zerstörungen und Veränderungen an den urgeschichtlichen
Denkmalen eine solche Bescheidung eines Denkmalschutzgesetzes auf ein
Widerspruchsrecht staatlicher Organe gegenüber Veränderungen und
Eingriffen der Besitzer und Eigentümer der Denkmale nicht genügt.
Ferner kann es nicht mehr genügen, die Umgebung der Denkmale nur
dann einzubeziehen in die Schutzbestimmungen, sofern es sich nicht um
Privateigentum handelt. Vielmehr mutz nach dem Vorbild des Natur-
schutzes auch hier ein die Umgebung einbeziehender Schutz im Rahmen
des Notwendigen vorgesehen werden.
Die Behandlung von Veränderungen an Denkmalen kann auch
nicht mehr im Sinne der früheren Auffassung nur im Sinne einer
Anzeigepflicht an den Konservator vorgesehen werden; ein mit einer
Anzeigepflicht verbundenes Widerspruchsrecht des Denkmalkonservators
ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit völlig unzulänglich und
mutz deshalb in eine Eenehmigungspflicht für Veränderungen umge-
wandelt werden, wie dies bereits nach dem Ausgrabungsgesetz für
Grabungen bestimmt war.
Endlich besteht auch das Bedürfnis, bei der gesetzlichen Regelung
die Bestimmungen des Ausgrabungsgesetzes in das Schutzgesetz für
urgeschichtliche Denkmale mit einzubeziehen, während man 1926 diese
Einbeziehung im preußischen Entwurf fallen gelassen hatte. Die Gra-
bungen im Sinne des Ausgrabungsgesetzes müssen nach den Bedürfnissen
der Praxis mit unter die Eingriffe und Veränderungen gerechnet
werden, die, wenn sie von ungeeigneten Personen vorgenommen werden,
dem Schutzbedürfnis der urgeschichtlichen Denkmale und Funde ebenso
widersprechen wie andere störende Eingriffe.
II.
Für den Inhalt der gesetzlichen Regelung bietet das Reichsnatur-
schutzgesetz wertvolle Vorbilder.
Zunächst der Begriff des Denkmals: Auch hier kann an Z 3 des
RNG sinngemäß angeschlossen werden. Danach sind urgeschichtliche
Denkmale alle Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaft-
lichen oder geschichtlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigen-
art im öffentlichen Interesse liegt. Bei den steinzeitlichen Megalith-
gräbern versteht es sich von selbst, daß das Grundstück, mit dem das
Denkmal verbunden ist, zu dem Denkmal gehören mutz.
Wenn früher bei dem Begriff des Denkmals eine Trennung
zwischen öffentlichen und privaten Denkmalen vorgesehen war, so mutz
nach der heutigen Auffassung und nach dem Schutzbedürfnis diese
Trennung fallen gelassen werden. Hinsichtlich der Umgebung wird der
Schutz, der sich auf das eigentliche Denkmal bezieht, insoweit auf die
Umgebung zu erstrecken sein, als Veränderungen unzulässig sind, die
das Denkmal in seinem Bestand, in seiner Eigenart oder in dem Ein-
druck, den es hervorruft, zu beeinträchtigen geeignet sind.

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