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Die Kunde — 4.1936

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Nr. 5
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Hartmann: Zum Schutz der urgschichtlichen Denkmale: aus der Zeitschrift "Der Gemeindetag"
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https://doi.org/10.11588/diglit.61686#0126

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Zum Schutz der urgeschichtlichen Denkmale.
Aus der Zeitschrift „Der Gemeindetag".
I.
Die Wünsche nach einer Neuregelung des Schutzes der urgeschicht-
lichen Denkmale find schon sehr alt, und bereits 1926 wurde vom Preußi-
schen Landtag der Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Denkmale
aufgestellt. Schon damals wurden die Klagen über die Gefährdung
oder Vernichtung von Denkmalen durch Unverstand oder rücksichtslose
Ausbeutung zum Schaden der Interessen der Allgemeinheit hervor-
gehoben. Die Klagen über Vernichtung von urgeschichtlichen Denk-
malen, namentlich von Hügelgräbern, sind seitdem nicht verstummt;
durch die zunehmenden Bodenveränderungsarbeiten, die im Zuge der
Landeskultivierung liegen, werden noch bis in die letzte Zeit hinein
ständig Hügelgräber beschädigt oder vernichtet, und es werden auch
noch immer Funde, die dem Ausgrabungsgesetz unterliegen, bei den
Kultivierungsarbeiten verletzt oder beschädigt. Deshalb ist der Schutz
der urgeschichtlichen Denkmale ebenso dringlich wie der durch das
Reichsnaturschutzgesetz durchgeführte Schutz der Natur und insbesondere
der Naturdenkmale.
Wenn früher bei den Beratungen über den preußischen Gesetz-
entwurf von 1926 noch streitig war, wie weit Eingriffe in das Eigen-
tum zulässig waren oder große Vorsicht in der Anwendung von Schutz-
maßnahmen zu Lasten der Privateigentümer für notwendig gehalten
wurden, so muß jetzt im Dritten Reich unter den veränderten An-
schauungen über die Verpflichtung des Volksganzen gegenüber den
Werten der Vergangenheit nach dem Vorbild des Reichsnaturschutz-
gesetzes der Schutz der urgeschichtlichen Denkmale so durchgeführt werden,
wie dieses für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale bereits in vor-
bildlicher Weise geschehen ist.
Bei den Zielen einer gesetzlichen Regelung zum Schutze der urge-
schichtlichen Denkmale ist heute die 1926 bewußt geübte Zurückhaltung
in der Durchführung des Schutzes gegenüber dem Privateigentum nicht
mehr am Platze, vielmehr muß ebenso wie bei den Naturdenkmalen
lediglich das Schutzbedürfnis maßgebend sein, welches aus der Ver-
antwortung für die urgeschichtlichen Werte und ihrer Bedeutung für
die Kenntnis unserer Vergangenheit sich ergibt. Es kann deshalb nicht
mehr genügen, daß man, wie es 1926 geplant war, den Denkmals-
pfleger zum Berater der Denkmalsbesitzer und -eigentümer macht und
die gesetzlichen Bestimmungen auf die freiwillige Unterwerfung der
Besitzer und Eigentümer abstellt. Der Versuch, den Denkmalpflegern
nur ein Widerfpruchsrecht gegen bestimmte Veränderungen und Ein-
griffe in den Denkmalsbestand zu geben, möchte allenfalls für Kunst-
denkmale in der Vergangenheit genügt haben. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, daß angesichts der in der Vergangenheit tatsächlich Le-

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