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Aus dem liier beigefügten Plan XVII. kann man wohl die Lage
der verschiedenen in einer Flur befindlichen Gegensiände überhaupt sehen;
die Lage und Figur der einzelnen Grundßucke verschiedencr Eigenthümer
aber ist nicht darauf bemerkt , und dennoch zu wissen nöthig. Man gehet
demnach bey einem solchen Plan auf folgende Art zu Werke.
5» 34-1.
Man zeichnet alles so, wie auf dem PI, XVIII. ; mir dass man die Ae-
cker weder strichelt, noch mit Rainen verlieht, sondern selbe blos nach ihrer
Figur, wie sie aufgenommen worden sind, andeutet, und die Wielen blos
grün anleget, ohne sie zu punktiren.
Wenn nun diescs fertig ist, legt mall alle Felder, die der Herrschaft,
der Gei/ilichkeit , den Unterthanen u s. w. gehören, überhaupt alle einer
Partey zugehörigen Grundftücke mit einer beliebigen Farbe sehr blass an;
wie hier gelb, roth und mit Tusche; oder man bemerket blos (salls man
sie nicht durchaus anlegen will) mit einem farbigen Streife die Grenzen an
ihrer Contur, wie an diesem Plan deutlicher zu sehen isi. Die Eintheilung
der Wiesen deutet man blos punktirt an. Sind die Waldungen in Holzschlä-
ge getheilt, so werden solche durch rothe, über die Bäume gezogene Linien
bezeichnet. Und so merket man alles Nöthige an, und schreibt zu den Häu-
sern im Orte ihre Nummern, und in die Figur der Aecker und Wiesen die
Numm r des Hauses wozu sie gehören; und zwar die Nummern in den
Aeckern rolh mit Zinnober, die in den Wiesen schwarz, oder auch alle
durchaus gleich, als nicht wesentlich zur Sache gehörig; ausser bey den Häu-
sern , die immer schwarz nummerirt werden mussen , um sie besser zu un-
terscheiden,
Dann verfertigt man nebfi dem gewöhnlichen, eine kurze Beschreibung
des Planes enthaltenden Cartel noch ein kleineres, wie in diesem Plane rechts,
und schreibt die Nahmen der Hauseigentümer nach Ordnung der Nummern
darein, um gleich aus dem Plane ersehen zu können, wem diescs oder jenes
Feld zugehöre., wer links oder rechts daran glänzet u. s. w. Man kann
al-
Aus dem liier beigefügten Plan XVII. kann man wohl die Lage
der verschiedenen in einer Flur befindlichen Gegensiände überhaupt sehen;
die Lage und Figur der einzelnen Grundßucke verschiedencr Eigenthümer
aber ist nicht darauf bemerkt , und dennoch zu wissen nöthig. Man gehet
demnach bey einem solchen Plan auf folgende Art zu Werke.
5» 34-1.
Man zeichnet alles so, wie auf dem PI, XVIII. ; mir dass man die Ae-
cker weder strichelt, noch mit Rainen verlieht, sondern selbe blos nach ihrer
Figur, wie sie aufgenommen worden sind, andeutet, und die Wielen blos
grün anleget, ohne sie zu punktiren.
Wenn nun diescs fertig ist, legt mall alle Felder, die der Herrschaft,
der Gei/ilichkeit , den Unterthanen u s. w. gehören, überhaupt alle einer
Partey zugehörigen Grundftücke mit einer beliebigen Farbe sehr blass an;
wie hier gelb, roth und mit Tusche; oder man bemerket blos (salls man
sie nicht durchaus anlegen will) mit einem farbigen Streife die Grenzen an
ihrer Contur, wie an diesem Plan deutlicher zu sehen isi. Die Eintheilung
der Wiesen deutet man blos punktirt an. Sind die Waldungen in Holzschlä-
ge getheilt, so werden solche durch rothe, über die Bäume gezogene Linien
bezeichnet. Und so merket man alles Nöthige an, und schreibt zu den Häu-
sern im Orte ihre Nummern, und in die Figur der Aecker und Wiesen die
Numm r des Hauses wozu sie gehören; und zwar die Nummern in den
Aeckern rolh mit Zinnober, die in den Wiesen schwarz, oder auch alle
durchaus gleich, als nicht wesentlich zur Sache gehörig; ausser bey den Häu-
sern , die immer schwarz nummerirt werden mussen , um sie besser zu un-
terscheiden,
Dann verfertigt man nebfi dem gewöhnlichen, eine kurze Beschreibung
des Planes enthaltenden Cartel noch ein kleineres, wie in diesem Plane rechts,
und schreibt die Nahmen der Hauseigentümer nach Ordnung der Nummern
darein, um gleich aus dem Plane ersehen zu können, wem diescs oder jenes
Feld zugehöre., wer links oder rechts daran glänzet u. s. w. Man kann
al-