Erlaheim.
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1398 im Besitze Erlaheims, allein es war dies nicht mehr für
lange. Im Jahr 1401 rückte des Grafen Rudolf von Sulz
Schwager, der Truchfeß Hans von Waldburg, durch Erlegung
der Pfandsumme in den Pfandbesitz anch von Dorf Erlheim und
Hof Prunnhopten ein und in dem großen österreichifchen Pfand-
briefe vom 20. März 1406 für den Truchseßen werden das
Dorf Ehelichheinrb und der Hof Bruehaupten wieder ausdrück-
lich aufgeführt. Bei der waldburgischen Familie blieb Erlaheim
mehrere Jahrhunderte lang und noch nach einer truchseßifchen
Erneuerung über den Ort vom Iahr 1581 war der Truchseß
rechter einiger und regierender Herr zu Erlheim dem Dorf
daselbst und soweit ihre Zwing, Zehent und Bünn gehen und
begriffen sind, hatte allein den Stab, auch das Geleit und alle
Oberkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Gebot, Verbot, hohe und
niedere Gerichte, Frevel, Strafen und Bußen, die Hälfte der
Dürgerannahmegelder, 1 Pfd. Hllr. Frohngeld, Antheil an
Frevel und Unrecht, Novalzehnten, Kleinzehnten, Mai- und Mar-
tini-Steuern, Antheil am Umgeld, Hellerzinfen, Steuerhaber,
Fruchtgülten, den Wald Witthau u. f. w. (St.A. — Auszüge aus
einem im freiherrl. von ulmischen Archiv besindlichen Exemplar
in Schmid, Hohenberg 397). Wie Nusplingen und Obernheim
(OA. Spaichingen) erhielt der Ort am gleichen Tage mit dem
letztgenannten, 13. Februar 1582, und nwist wörtlich gleichlautend
eigcne Statuten (Abschrift im St.-Archiv). Nach langen Streitig-
keiten zwischen Oesterreich und den Trnchfeßen wurde jedoch die
Herrschaft Kallenberg iin Jahr 1695 von den letzteren an das
Haus Oesterreich abgetreten und von diesem im I. 1722 an die
Familie von Ulm-Erbach als erbliches Mannlehen übergeben,
worauf am 5. April 1723 zu Erlaheim feierlich den Herren
von Ulm gehnldigt wurde und der Ort bis in Beginn des
19. Jahrhunderts in diesem Verhältnis blieb. Noch die öster-
reichische Jurisdiktionstabelle vom I. 1804 führt Erlaheim als
ein zum freiherrlich ulm-erbachischen Amt zu Werrenwag ge-
höriges Dorf und österreichisches Mannlehen auf, bei welchem
Landeshoheit, Gesetzgebungsrecht, Steuer, Waffenrecht, Zoll öster-
reichisch, der Blutbann, gleichfalls österreichisch, aber dem Frei-
herrn von Ulm lehenbar überlassen, die niedere Gerichtsbarkeit
ulmisch sei; allein bercits im I. 1805 gieng die Staatshoheit und
Lehensherrlichkeit über den kallenbergischen Theil des von ulmischen
Lehens an Württemberg über und fielen von nun an immer mehr
ulmische Rechte der neuen Gesetzgebung zum Opfer. Liegenschaft
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1398 im Besitze Erlaheims, allein es war dies nicht mehr für
lange. Im Jahr 1401 rückte des Grafen Rudolf von Sulz
Schwager, der Truchfeß Hans von Waldburg, durch Erlegung
der Pfandsumme in den Pfandbesitz anch von Dorf Erlheim und
Hof Prunnhopten ein und in dem großen österreichifchen Pfand-
briefe vom 20. März 1406 für den Truchseßen werden das
Dorf Ehelichheinrb und der Hof Bruehaupten wieder ausdrück-
lich aufgeführt. Bei der waldburgischen Familie blieb Erlaheim
mehrere Jahrhunderte lang und noch nach einer truchseßifchen
Erneuerung über den Ort vom Iahr 1581 war der Truchseß
rechter einiger und regierender Herr zu Erlheim dem Dorf
daselbst und soweit ihre Zwing, Zehent und Bünn gehen und
begriffen sind, hatte allein den Stab, auch das Geleit und alle
Oberkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Gebot, Verbot, hohe und
niedere Gerichte, Frevel, Strafen und Bußen, die Hälfte der
Dürgerannahmegelder, 1 Pfd. Hllr. Frohngeld, Antheil an
Frevel und Unrecht, Novalzehnten, Kleinzehnten, Mai- und Mar-
tini-Steuern, Antheil am Umgeld, Hellerzinfen, Steuerhaber,
Fruchtgülten, den Wald Witthau u. f. w. (St.A. — Auszüge aus
einem im freiherrl. von ulmischen Archiv besindlichen Exemplar
in Schmid, Hohenberg 397). Wie Nusplingen und Obernheim
(OA. Spaichingen) erhielt der Ort am gleichen Tage mit dem
letztgenannten, 13. Februar 1582, und nwist wörtlich gleichlautend
eigcne Statuten (Abschrift im St.-Archiv). Nach langen Streitig-
keiten zwischen Oesterreich und den Trnchfeßen wurde jedoch die
Herrschaft Kallenberg iin Jahr 1695 von den letzteren an das
Haus Oesterreich abgetreten und von diesem im I. 1722 an die
Familie von Ulm-Erbach als erbliches Mannlehen übergeben,
worauf am 5. April 1723 zu Erlaheim feierlich den Herren
von Ulm gehnldigt wurde und der Ort bis in Beginn des
19. Jahrhunderts in diesem Verhältnis blieb. Noch die öster-
reichische Jurisdiktionstabelle vom I. 1804 führt Erlaheim als
ein zum freiherrlich ulm-erbachischen Amt zu Werrenwag ge-
höriges Dorf und österreichisches Mannlehen auf, bei welchem
Landeshoheit, Gesetzgebungsrecht, Steuer, Waffenrecht, Zoll öster-
reichisch, der Blutbann, gleichfalls österreichisch, aber dem Frei-
herrn von Ulm lehenbar überlassen, die niedere Gerichtsbarkeit
ulmisch sei; allein bercits im I. 1805 gieng die Staatshoheit und
Lehensherrlichkeit über den kallenbergischen Theil des von ulmischen
Lehens an Württemberg über und fielen von nun an immer mehr
ulmische Rechte der neuen Gesetzgebung zum Opfer. Liegenschaft