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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 2.1899

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Szanto, Emil: Der Regierungsantritt des Artaxerxes Ochos
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https://doi.org/10.11588/diglit.22624#0114

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104

Mnemon 404 die Regierung" angetreten hat, so fällt sein siebentes Regierungs-
jahr noch vor die Zeit des Maussollos. Es müsste also Artaxerxes III Ochos
gemeint sein. Aber auch hier ergeben sich Schwierigkeiten. Wenn man die aus
der Kaiserzeit stammende Inschrift aus Tralleis Lebas III 1651 = CIG 291g,
in der die Regierungsjahre durch Striche angegeben sind, für die Chronologie
wirklich verwelken will, so war im siebenten Jahre des Ochos bereits Idrieus
Satrap. Die Inschrift ist zwar auch als wertlose antike Fälschung beiseite gelegt
worden, aber Judeich hat noch kürzlich (Kleinasiatische Studien 229) daran
festgehalten, dass wenigstens die Datierung richtig sein müsste, und danach
den sonst schwankenden Regierungsantritt des Königs Ochos zu bestimmen
gesucht. Mit Unrecht, denke ich, wie die neu gefundene Inschrift lehrt, mag man
nun die von Tralleis für wertlos halten oder sie mit Lenschau, De reb. Prien.
151 n. 3, wo die andere Literatur dazu citiert ist, auf einen älteren Satrapen
Idrieus aus dem siebenten Regierungsjahre des Mnemon beziehen, von dem sonst
nichts bekannt ist.

Judeich hat, gestützt auf die Angabe des Kanons der persischen Könige,
den Ochos im 390. Jahre-Nabonassars (Nov. 359—358) antreten lassen, verwendet
aber eine Stelle des Polyaen VII 17 zu der Hypothese, dass die officiellen Ur-
kunden seinen Regierungsantritt erst zehn Monate später zählten, weil er so
lange den Tod seines Vaters verheimlicht hatte.1) Lassen wir diese Hypothese
beiseite, so gelangen wir unter der Annahme, dass Ochos noch 359 den
Thron bestiegen habe, auf das Jahr 353 als das siebente seiner Regierung, aller
Wahrscheinlichkeit nach zugleich das letzte Jahr des Maussollos. Da die gdeich-
zeitige Inschrift mit der besten Überlieferung stimmt, so dürfen wir annehmen,
dass die so viel spätere Angabe der Inschrift von Tralleis auf einem falschen
Ansätze der Regüerungsjahre beruht. Ob die Angabe Polyaens g'anz zu ver-
werfen ist, oder ob der richtige Sachverhalt im siebenten Jahre des Ochos
bereits bekannt gewesen ist und die Urkunden daher fortan wieder richtig
datiert wurden, bleibe dahing'estellt.

W i e n.

EMIL SZANTO.

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