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DIE WELTKUNST

Jahrg. XII, Nr. 50 vom 11. Dezember 1938


J. C. C. Dahl, Felsenküste auf Capri. 1822. 62 :98 cm
Ausstellung: Galerie Dr. W. A. L uz

(Kl. Luzi

mit dem Autorenschutzgesefz in Konflikt zu
kommen, ist sehr groß. Auch Maler, die früher
eine Akademie besucht und in Museen kopiert
haben, und daher diese einschlägigen Gesetz-
vorschriften kennen, setzen sich glatt darüber
hinweg und kopieren und plagiieren nicht nur
Werke verstorbener, sondern auch lebender,
anerkannter Künstler. Man müßte nicht nur
diesen Malern, sondern auch jedem, der Bilder
ausstellt und verkauft, wiederholt ins Gedächt-
nis zurückrufen, daß
1. das Autorenschutzgesetz jeden Künstler
gegen das Kopieren und Plagiieren seiner
Originalarbeiten seitens Dritter schützt,
2. auch die Erben diesen Schutz bis 50 Jahre
nach dem Tode des Künstlers genießen,
3. wer gegen dieses Gesetz verstößt, sich un-
bedingt strafbar macht.
Das Gesetz gibt zum Kopieren oder zum
freien Benutzen des Vorwurfes nur Werke von
Künstlern, die über 50 Jahre tot sind, frei.
Wer Werke lebender Künstler, oder nach 1888
verstorbener Künstler kopieren will, bedarf
dazu der Genehmigung des Künstlers oder
dessen Erben. Die einzige Ausnahme, die das

Gesetz in diesem Punkt offenläßt, ist das Ko-
pieren, sofern es nicht zum Zwecke des Er-
werbs geschieht, d. h. wenn ein Maler die
Kopie für sich behalten oder verschenken will;
aber auch in diesem Falle darf es sich nicht um
häufige Wiederholungen handeln, sondern nur
um Einzelfälle.
Sowie aber die Kopie oder das Plagiat zum
Verkauf gestellt wird, liegt eine Anfertigung
zum Zwecke des Erwerbs vor.
Man sieht heute noch eine Unzahl von Oel-
bildern, die teilweise auch als Originalgemälde
bezeichnet werden, und ihre Entstehung nach-
weisbar einer Vorlage aus dem großen Schatz
der Verlagserzeugnisse verdanken. Dabei
haben diese Nachmaler sehr häufig nicht ein-
mal den Anstand, auf die Bilder zu schreiben:
„nach.sondern sie zeichnen diese
Produkte mit ihrem eigenen Namen. Nach dem
Gesetz müssen, wie schon viele Prozesse ge-
klärt haben, Kopien deutlich als „Kopie nach
.“ bezeichnet werden. Es ist kein Ver-
stoß gegen das Gesetz, wenn der Kopist dann
noch seinen Namen dazusetzt. Es muß jedem
Menschen, wenn er sich auch nicht für Ge-


Blick in einen Ausstellungs-Saal der Preu ß. Akademie der Künste (Foto Schröder)
(Bericht in Nr. 49)

setzes Paragraphen interessiert, einleuchten,
welche schreiende Ungerechtigkeit darin be-
steht, wenn einerseits der schaffende Künstler
sein geistiges Eigentum einfach gestohlen be-
kommt, oder andererseits dem Verleger, der
für das Wiedergaberecht namhafte Honorare
bezahlt, seine Blätter von einer gewissen Sorte
von Malern einfach nachgemalt und zum Ver-
kauf gestellt werden. Daß dieses Uebel einen
solchen Umfang angenommen hat, liegt in der
Schwierigkeit der Verfolgung dieser strafbaren
Handlungen begründet.
Es ist. leicht verständlich, daß die Gewerbe-
polizei, die mit ihren Organen solche Verstöße
überwachen muß, nur schwer die Möglichkeit
hat, alle Verlagserzeugnisse, nach denen diese
vielen Maler ihre Produkte herstellen, zu ken-
nen. Auch die R.K.d.b.K., die wohl ein Inter-
esse daran hat, ihre Mitglieder vor Nach-
ahmungen und Fälschungen zu schützen, ver-
fügt nicht über genügend
Beamte, die das große
Bildermaterial kontrol-
lieren können. Deshalb
müssen die Künstler
selbst, die Kunstver-
leger, die Grossisten,
K unsthan d hingen, Kunst-i
blatthändler und Glaser-
und Einrahmerbetriebe
bestrebt sein, diesem
schon sehr eingerissenen
Mißstand zu steuern. Da-
zu gehört auch die Be-
lehrung der Maler und
malenden Dilettanten im
Sinne des oben erläuter-
ten Gesetzes. Stattdessen
trifft man aber Fälle, in
denen Kunstblatthändler
und Grossisten, nur um
ihre Wiedergaben zu
verkaufen, erwerbsmäßi-
gen Kopisten Bilder zum
Abmalen empfehlen,ohne
sich darum zu kümmern,
ob der Autor noch lebt
oder schon 50 Jahre tot
ist, und ohne den Ko-
pisten darauf aufmerk-
sam zu machen, daß er
sein gestohlenes Produkt
nicht einfach mit seinem
Namen signieren darf.
Die Kulturbestrebun-
gen des Dritten Reiches
sind derart erfreulich
und befruchten zweifel-
los auch die mit Kultur-
gut sich befassenden
Wirtschaftszweige, es ist
aber sicher nicht in ihrem
Sinne, wenn die dadurch
angeregte Kauflust des
Publikums dem in Mas-
sen produzierten Plagiat
zum Opfer fällt. F. And.

118 Hogarth, A. Rake's Progress 170.—
145 Neyts. Landschaft mit dem Pferdeknecht 155.—
146 — Landschaft mit Mann und Hund 125."
148 Ostade. Ländliche Zärtlichkeit 105."
157 Rembrandt. Verkündigung an die Hirten 255.—
158 — Christus treibt d. Händler a. d. T. 160."
171 Rossini. Römische Ansichten 270.—
175 Schongauer. Flucht nach Aegypten 760."

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233 C. D. Friedrich. Gebirgige Landschaft 270."
235 — Waldige Landschaft 205."


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