122 TODESFALL UND TRAUERZEIT
Diaspora wird dem jüdischen Verstorbenen etwas Israel-Erde im Sarg mitgegeben. Orien-
talische Bräuche, die noch in der Zeit des Talmuds üblich waren, wie z. B. Klagewei-
ber und Trauermusik mit Flöten bei der Beerdigung, sind schon seit langem im Juden-
tum weggefallen.
Neugeborene bis zu ihrem 30. Lebenstag werden ohne besondere Zeremonie der Erde
zurückgegeben. Für Kinder bis zu einem Jahr sind die Zeremonien bzw. Trauervorschrif-
ten stark vermindert.
IV. DIE BEERDIGUNG
1. DIE TOTENFEIER:
Von der Stunde des Todes bis nach der Beerdigung sind alle unmittelbaren Verwandten
des Verstorbenen von der Ausübung aller religiösen Pflichten enthoben (z. B. Gottes-
dienst, Tfillfn anlegen usw.). Alle religiösen Verbote (z. B. Kaschrüt-Speiseverbote,
Schabbätruhe) müssen jedoch auch von ihnen gehalten werden, selbstverständlich auch
alle moralischen Ge- und Verbote! Eine Person in diesem Trauerzustand heißt Onen
IJIK, d. h. "im tiefsten Zustand der Klage und Trauer", den man nicht von seinem
Kummer und Besorgnis um die Bestattung ablenken soll.
Vor der Beerdigung findet am Friedhof in der Leichenhalle eine Totenfeier statt, hebr.
Ziddük Hadfn l'Tn piTS - "Gutheißung des (göttlichen) Urteils". Die Totenfeier kann
jeder männliche Jude abhalten; gewöhnlich wird hierfür aber ein Rabbiner bestellt. Die
traditionelle Totenfeier beginnt mit dem Einschneiden eines Risses - Krija nj^'"lj? in
die obere Trauerbekleidung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen als ein Zeichen
des Schmerzes und der Trauer.
Dieser Riß darf erst nach 30 Tagen wieder vernäht werden auch dann, wenn dieses
Kleidungsstück nicht getragen wird. Nach orientalischer Sitte zerrissen sich die Trau-
ernden aus Schmerz das Gewand und streuten sich Erde oder Asche auf das Haupt als
Ausdruck des tiefen Schmerzes und des Verzichts auf allen Luxus in ihrer schweren
Prüfung und Trauer. Das Judentum kennt keine verpflichtende Trauerkleidung oder Trau-
erfarbe. In der Diaspora hat man jedoch die schwarze Trauerkleidung übernommen.
Die nächsten Verwandten des Verstorbenen sagen bei dieser Totenfeier eine Brachä für
den Todesfall:
"Baruch Dajän ha'emet." ".n^itn \ »1 Tjma"
"Gelobt sei der wahrhaftige Richter."
Dieser Segensspruch wird auch beim Vernehmen der Nachricht vom Tode eines Bekann-
ten gesagt.
Bei der Totenfeier werden besondere Gebete und Psalmentexte vorgetragen über die Un-
sterblichkeit der Seele und die gute Vergeltung für die Frommen; ferner wird auch ein
Nachruf - Hessped IgOp über den Verstorbenen gesagt. Zum Abschluß wird das Bitt-
gebet "El male Rachamfm" D'arn kVo. V» ("Gott, der voll Gnade ist") gebetet.
Trauermusik ist im Judentum nicht' üblich.
Diaspora wird dem jüdischen Verstorbenen etwas Israel-Erde im Sarg mitgegeben. Orien-
talische Bräuche, die noch in der Zeit des Talmuds üblich waren, wie z. B. Klagewei-
ber und Trauermusik mit Flöten bei der Beerdigung, sind schon seit langem im Juden-
tum weggefallen.
Neugeborene bis zu ihrem 30. Lebenstag werden ohne besondere Zeremonie der Erde
zurückgegeben. Für Kinder bis zu einem Jahr sind die Zeremonien bzw. Trauervorschrif-
ten stark vermindert.
IV. DIE BEERDIGUNG
1. DIE TOTENFEIER:
Von der Stunde des Todes bis nach der Beerdigung sind alle unmittelbaren Verwandten
des Verstorbenen von der Ausübung aller religiösen Pflichten enthoben (z. B. Gottes-
dienst, Tfillfn anlegen usw.). Alle religiösen Verbote (z. B. Kaschrüt-Speiseverbote,
Schabbätruhe) müssen jedoch auch von ihnen gehalten werden, selbstverständlich auch
alle moralischen Ge- und Verbote! Eine Person in diesem Trauerzustand heißt Onen
IJIK, d. h. "im tiefsten Zustand der Klage und Trauer", den man nicht von seinem
Kummer und Besorgnis um die Bestattung ablenken soll.
Vor der Beerdigung findet am Friedhof in der Leichenhalle eine Totenfeier statt, hebr.
Ziddük Hadfn l'Tn piTS - "Gutheißung des (göttlichen) Urteils". Die Totenfeier kann
jeder männliche Jude abhalten; gewöhnlich wird hierfür aber ein Rabbiner bestellt. Die
traditionelle Totenfeier beginnt mit dem Einschneiden eines Risses - Krija nj^'"lj? in
die obere Trauerbekleidung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen als ein Zeichen
des Schmerzes und der Trauer.
Dieser Riß darf erst nach 30 Tagen wieder vernäht werden auch dann, wenn dieses
Kleidungsstück nicht getragen wird. Nach orientalischer Sitte zerrissen sich die Trau-
ernden aus Schmerz das Gewand und streuten sich Erde oder Asche auf das Haupt als
Ausdruck des tiefen Schmerzes und des Verzichts auf allen Luxus in ihrer schweren
Prüfung und Trauer. Das Judentum kennt keine verpflichtende Trauerkleidung oder Trau-
erfarbe. In der Diaspora hat man jedoch die schwarze Trauerkleidung übernommen.
Die nächsten Verwandten des Verstorbenen sagen bei dieser Totenfeier eine Brachä für
den Todesfall:
"Baruch Dajän ha'emet." ".n^itn \ »1 Tjma"
"Gelobt sei der wahrhaftige Richter."
Dieser Segensspruch wird auch beim Vernehmen der Nachricht vom Tode eines Bekann-
ten gesagt.
Bei der Totenfeier werden besondere Gebete und Psalmentexte vorgetragen über die Un-
sterblichkeit der Seele und die gute Vergeltung für die Frommen; ferner wird auch ein
Nachruf - Hessped IgOp über den Verstorbenen gesagt. Zum Abschluß wird das Bitt-
gebet "El male Rachamfm" D'arn kVo. V» ("Gott, der voll Gnade ist") gebetet.
Trauermusik ist im Judentum nicht' üblich.