TODESFALL UND TRAUERZEIT 121
Im Judentum ist folgendes strengstens verboten:
• Sterbehilfe, d. h. Beschleunigung des Todes von Leidenden durch sog. Euthanasie;
• Sezierung und Organentnahme bzw. materielle Nutzung von Leichen
(z. B. zu Studiumzwecken für Mediziner);
• Künstliche (technische) Verlängerung des Sterbeprozesses
Eine Organentnahme ist jedoch gestattet und sogar religiös lobenswert, wenn die Ärzte
damit einem anderen Kranken zur Gesundheit verhelfen können (z. B. einem Blinden mit/
Verpflanzen der Retina von einem Toten). Im allgemeinen sind Sezierung aus wissen-
schaftlichen oder kriminologischen Gründen nach Ansicht des orthodoxen Judentums
strengstens verboten und gleichen einer Leichenschändung.
Für die Organisation und Durchführung der Totenbestattung gibt es in jeder größeren
jüdischen Gemeinde eine "Heilige Bruderschaft" bzw. "Schwesterschaft", die sogenann-
te Chewra Kadfscha K^'Tj? m?n. Sie besorgt alle mit einem Todesfall zusammenhän-
genden Erledigungen wie Toteneirisargung, Bestattung, Pflege und Verwaltung der Fried-
höfe bis hin zur Betreuung der trauernden Hinterbliebenen in der ersten Woche nach
dem Todesfall. Es galt immer als eine große rnsa, dem Verstorbenen diesen letzten
Liebesdienst zu erweisen, zumal dies uneigennützig geschieht und daher sehr hoch ange-
rechnet wird. In größeren jüdischen Gemeinden ist jedoch heute die lokale Ktf'^j? n"13n
eine Bestattungsanstalt mit bezahltem Personal, die auch die Bestattungskosten in Rech-
nung stellt.
Für den Grabplatz wird je nach finanzieller Lage des Verstorbenen ein Kaufpreis ver-
langt. Jedes Grab ist für unbegrenzte Zeit Eigentum des Toten und darf nicht aufgelöst
(ausgebettet) werden. Eine Überführung bzw. Umbettung eines bereits bestatteten Tötet
ist jedoch in folgenden Fällen erlaubt:
• Zwecks Beisetzung in Israel, d. h. im Heiligen Land;
• zur Bestattung neben Blutsverwandten oder Ehegatten, die anderorts schon
beigesetzt sind.
Mit einer sterbenden Person wird zu deren Seelenerleichterung das Sündenbekenntnis
(hebr. Widdüj **11 ) und das ^Klfc* ygip-Glaubensbekenntnis gesagt, sofern dies heu-
te bei den meist'in medizinischem Koma liegenden Patienten noch möglich ist. Dabei
darf man jedoch einen Menschen mit diesem "Sterbegebet" nicht unnötig verschrecken;
es kann aber auch vorzeitig auf Wunsch des Kranken rezitiert werden.
Nach Eintritt des Todes wird eine Totenkerze angezündet und bis zur Einsargung des
Verstorbenen eine Totenwache gehalten, die zumeist von der Chewra Kadfccha durchge-
führt wird. Dies geschieht als Ehrenerweisung gegenüber dem Toten aber auch als Vor-
sorge bei einem eventuellen Scheintod (in früheren Zeiten nicht zuletzt auch wegenden
Mäusen und anderen Nagetieren).
Kurz vor der Beerdigung erfolgt die Totenwaschung und -Einkleidung in weiße leinene
Totengewänder und Socken. Männer bekommen auch eine weiße Haube und einen Tallft
um das Haupt gelegt, wobei aber die Zizitfäden abgerissen werden, zum Zeichen, daß
der Verstorbene zu keinen Religionsgeboten mehr verpflichtet ist. Seit dem 2. Jahrhun-
dert d.Ztr. wurde angeordnet, daß auch die reichen Toten nur in einfachen weißen Lei-
nengewändern bestattet werden dürfen und jeder Tote gleich geehrt werden muß.
In Israel ist es üblich ohne Sarg zu bestatten, um den Bibelspruch, "Du bist aus Staub
und wirst zu Staub" (l.B.M., 3;19) so rasch wie möglich verwirklichen zu helfen. Inder
Im Judentum ist folgendes strengstens verboten:
• Sterbehilfe, d. h. Beschleunigung des Todes von Leidenden durch sog. Euthanasie;
• Sezierung und Organentnahme bzw. materielle Nutzung von Leichen
(z. B. zu Studiumzwecken für Mediziner);
• Künstliche (technische) Verlängerung des Sterbeprozesses
Eine Organentnahme ist jedoch gestattet und sogar religiös lobenswert, wenn die Ärzte
damit einem anderen Kranken zur Gesundheit verhelfen können (z. B. einem Blinden mit/
Verpflanzen der Retina von einem Toten). Im allgemeinen sind Sezierung aus wissen-
schaftlichen oder kriminologischen Gründen nach Ansicht des orthodoxen Judentums
strengstens verboten und gleichen einer Leichenschändung.
Für die Organisation und Durchführung der Totenbestattung gibt es in jeder größeren
jüdischen Gemeinde eine "Heilige Bruderschaft" bzw. "Schwesterschaft", die sogenann-
te Chewra Kadfscha K^'Tj? m?n. Sie besorgt alle mit einem Todesfall zusammenhän-
genden Erledigungen wie Toteneirisargung, Bestattung, Pflege und Verwaltung der Fried-
höfe bis hin zur Betreuung der trauernden Hinterbliebenen in der ersten Woche nach
dem Todesfall. Es galt immer als eine große rnsa, dem Verstorbenen diesen letzten
Liebesdienst zu erweisen, zumal dies uneigennützig geschieht und daher sehr hoch ange-
rechnet wird. In größeren jüdischen Gemeinden ist jedoch heute die lokale Ktf'^j? n"13n
eine Bestattungsanstalt mit bezahltem Personal, die auch die Bestattungskosten in Rech-
nung stellt.
Für den Grabplatz wird je nach finanzieller Lage des Verstorbenen ein Kaufpreis ver-
langt. Jedes Grab ist für unbegrenzte Zeit Eigentum des Toten und darf nicht aufgelöst
(ausgebettet) werden. Eine Überführung bzw. Umbettung eines bereits bestatteten Tötet
ist jedoch in folgenden Fällen erlaubt:
• Zwecks Beisetzung in Israel, d. h. im Heiligen Land;
• zur Bestattung neben Blutsverwandten oder Ehegatten, die anderorts schon
beigesetzt sind.
Mit einer sterbenden Person wird zu deren Seelenerleichterung das Sündenbekenntnis
(hebr. Widdüj **11 ) und das ^Klfc* ygip-Glaubensbekenntnis gesagt, sofern dies heu-
te bei den meist'in medizinischem Koma liegenden Patienten noch möglich ist. Dabei
darf man jedoch einen Menschen mit diesem "Sterbegebet" nicht unnötig verschrecken;
es kann aber auch vorzeitig auf Wunsch des Kranken rezitiert werden.
Nach Eintritt des Todes wird eine Totenkerze angezündet und bis zur Einsargung des
Verstorbenen eine Totenwache gehalten, die zumeist von der Chewra Kadfccha durchge-
führt wird. Dies geschieht als Ehrenerweisung gegenüber dem Toten aber auch als Vor-
sorge bei einem eventuellen Scheintod (in früheren Zeiten nicht zuletzt auch wegenden
Mäusen und anderen Nagetieren).
Kurz vor der Beerdigung erfolgt die Totenwaschung und -Einkleidung in weiße leinene
Totengewänder und Socken. Männer bekommen auch eine weiße Haube und einen Tallft
um das Haupt gelegt, wobei aber die Zizitfäden abgerissen werden, zum Zeichen, daß
der Verstorbene zu keinen Religionsgeboten mehr verpflichtet ist. Seit dem 2. Jahrhun-
dert d.Ztr. wurde angeordnet, daß auch die reichen Toten nur in einfachen weißen Lei-
nengewändern bestattet werden dürfen und jeder Tote gleich geehrt werden muß.
In Israel ist es üblich ohne Sarg zu bestatten, um den Bibelspruch, "Du bist aus Staub
und wirst zu Staub" (l.B.M., 3;19) so rasch wie möglich verwirklichen zu helfen. Inder