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DER STAAT ISRAEL AUS RELIGIÖSER SICHT 135

Ein großer Teil der jüdischen Gebete, alle Bittgebete der jüdischen Liturgie sind aus-
gerichtet auf die Erfüllung dieser nationalen Freiheit durch die von Gott geförderte
Rückkehr des Volkes in ein freies Land und dem "Kommen des Maschichs".

Es gibt sehr viele symbolische D$?D zur ständigen Erinnerung an den Auszug aus Miz-
räjim (siehe Pessach), welcher der Anfang der nationalen Selbständigkeit war.

IL GEBOTE - GEBUNDEN AN DAS LAND ISRAEL - EREZ J1SSRAEL ^«1?? HS

Es gibt mehrere biblische Gebote, die nur auf dem geheiligten Boden Israel eingehal-
ten werden können bzw. müssen (abgesehen vom Tempelbau in Jerusalem und dem Tem-
peldienst dort). Diese Gebote und Verbote heißen Mitzw&t ha'te'lujöt Ba'Ärez 111X0
fJKa ni'lVnn - "Gebote, die nur an das Land (Israel) gebunden sind."
Die wichtigsten biblischen Gebote, die nur im Lande Israel Geltung haben sind:

1. DAS SCHABBATJAHR - SCHMITA HO'OB:

• Jedes siebte Jahr ist für die Landwirtschaft ein Brachjahr, in dem keinerlei Acker-
bau betrieben werden darf (siehe 3.B.M., 25; 1-34).

• Erlaubt ist jedoch alle Feldfrüchte zu ernten, die von selbst in diesem Jahr (von der
Saat des Vorjahres) wachsen. Diese mußten unentgeltlich abgeliefert werden und
wurden im Volk verteilt.

• Das Schabbatjahr diente aus religiöser Sicht dazu des Menschen Neigung zur unbe-
grenzten materiellen Bereicherung zu zügeln und ihn an den wahren Eigentümer des
Bodens, an GOTT und seine Gaben in Demut und Bescheidenheit zu erinnern!

9 Im Schabbatjahr mußten auch alle jüdischen Leibeigenen (Knechte und Mägde) in die
Freiheit entlassen werden (2.B.M. 21 ;2).

9 Ferner erfolgte in diesem Jahr ein allgemeiner Schuldenerlaß aller bis zum Eintritt
des Schmita-Jahres (Schmitä = "Weglassen") nicht eingetriebener Schulden,
(im 1. Jhdt. hat Rabbi Hillel eine Modifizierung dieser Vorschrift durchgesetzt, die
eine gerichtliche Absicherung von Schuldforderungen ermöglicht, hebr. Prosbul).

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2. DAS JOWEL-JAHR ^3"i»s

• Nach sieben Schmit&t ist das SO. Jahr ein Joweljahr (Jubiläum"). In erster Linie gel-
ten in ihm alle Vorschriften eines Schmitajahres.

• Ferner erfolgt eine Anullierung aller bis dahin getätigten privaten Bodenverkäufe.

Jeder Grund und Boden fällt wieder an die Familie zurück, die ihn einst von ihren
Vorfahren ererbt hatte.

• Familienbodenbesitz konnte nicht für immer verkauft werden, nur das Bodennutzungs-
recht bis zum nächstfolgenden Joweljahr. Dementsprechend war auch der Preis ge-
staffelt.
 
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